Startseite / Enterprise 365 für den öffentlichen Sektor (EPS)

Enterprise 365 Programmvertrag für den öffentlichen Sektor

Wir haben vor kurzem unsere kommerziellen Programmvereinbarungen und die Art und Weise, wie diese ausgeführt werden, aktualisiert. In unseren Ressourcen finden Sie detaillierte Hinweise zu den Aktualisierungen, die am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Enterprise 365 Programmbedingungen für den öffentlichen Sektor

Letzte Änderung: 1. Januar 2023

Der Enterprise 365 Programmvertrag für den öffentlichen Sektor (EPS) unterliegt den folgenden Bestimmungen und Bedingungen, die zusammen mit allen anwendbaren Angebotsdokumenten den Enterprise 365 Programmvertrag für den öffentlichen Sektor (der „Vertrag“) zwischen dem Teilnehmer und der Bentley-Vertragspartei darstellen.

1. Definitionen. 

Die in diesen Bedingungen des EPS-365-Programms hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die nachstehend oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley angegebene Bedeutung.

2. Geltungsbereich. 

Auf Wunsch des Teilnehmers und mit Zustimmung von Bentley können der Teilnehmer vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen des Vertrags am EPS-365-Programm teilnehmen.  Um zur Teilnahme berechtigt zu sein, muss der Teilnehmer (i) alle offenen Rechnungen über an Bentley fällige Beträge beglichen haben und (ii) SES für die Lizenzverwaltung nutzen. 

3. Überblick. 

Mit Aufnahme des Teilnehmers in das EPS-365-Programm durch Bentley werden dem Teilnehmer Rechte zur Nutzung bestimmter EPS-365-Produkte (wie nachstehend definiert) ohne Begrenzung der Anzahl der Benutzer gewährt. Der Teilnehmer muss ein EPS-365-Bestellformular ausfüllen (das für die Zwecke dieser EPS-365-Programmbedingungen ein Angebotsdokument ist), in dem die EPS-365-Jahresgebühren, das Datum des Abonnementbeginns (Startdatum) und die Dauer des Abonnements (Abonnementlaufzeit) angegeben sind. Wenn der Teilnehmer im Laufe der Zeit mehrere EPS-365-Bestellformulare ausführt, hat das EPS-365-Bestellformular mit dem jüngsten Ausführungsdatum Vorrang vor allen früheren EPS-365-Bestellformularen. 

4. EPS-365-Produkte.

Bentley-Produkte, die im Rahmen des EPS-365-Programms (EPS-365-Produkte) in Frage kommen, werden auf folgender Grundlage lizenziert: i) benannter Benutzer oder einzelner Rechner pro Tag (Produkte der Kategorie A); ii) benannter Benutzer oder einzelner Rechner pro Quartal (Produkte der Kategorie B); iii) Festgebühr (Produkte der Kategorie C); iv) Datenverarbeitungseinheiten (Produkte der Kategorie D); oder v) Spitzendatenspeicher (Produkte der Kategorie E). Informationen zu Lizenzmodellen und Preisen für EPS-365-Produkte der Kategorien A und B sind in der Enterprise 365-Preisliste; diese Preise sind für die Dauer der Abonnementlaufzeit festgelegt. Produkte der Kategorie C werden separat angeboten, wobei der zum Zeitpunkt des Nutzungsbeginns des Produkts der Kategorie C durch den Teilnehmer geltende Listenpreis für den Rest der Abonnementlaufzeit festgeschrieben wird. Bentley kann die Liste der EPS-365-Produkte von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen ändern. 

5. Lizenzerteilung für EPS-365-Produkte.

5.1. Nutzung im Produktionsbetrieb. Als Gegenleistung für die vollständige Entrichtung der jährlichen EPS-365-Gebühren und unter der Voraussetzung, dass der Teilnehmer nicht anderweitig gegen den Vertrag verstößt, gewährt Bentley dem Teilnehmer hiermit eine nicht exklusive, begrenzte, widerrufliche, nicht übertragbare und nicht abtretbare Lizenz zur Nutzung der EPS-365-Produkte im Produktionsbetrieb während der Abonnementlaufzeit des EPS-365-Programms, ohne Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der Benutzer, die die EPS-365-Produkte nutzen dürfen. 

5.2. Nutzung zur Evaluierung.  Der Teilnehmer kann ein begrenztes, nicht übertragbares, widerrufliches, nicht exklusives Recht zur Nutzung der zugelassenen Produkte nur für interne Evaluierungs- oder Testzwecke (eine „Evaluierungslizenz“) beantragen und Bentley kann dem Teilnehmer nach eigenem Ermessen ein solches Recht gewähren, vorausgesetzt, dass solche Bewertungslizenzen nicht für die Nutzung im Produktionsbetrieb verwendet werden. Sofern eine Evaluierungslizenz unter Verstoß gegen die hierin festgelegten Beschränkungen verwendet wird (eine „unbefugte Nutzung“), gilt jede solche unbefugte Nutzung als eine Nutzung von EPS-365-Produkten. 

6. Jährliche EPS-365-Gebühren.  Im EPS-365-Bestellformular werden eine oder mehrere jährliche EPS-365-Gebühren angegeben, abhängig von der Abonnementlaufzeit (d. h. der Anzahl der Jahre, jeweils definiert als „Vertragsjahr“). Jedes Vertragsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten, wobei der anfängliche Zeitraum („erstes Jahr“) die ersten zwölf Monate ab dem Startdatum umfasst und die nachfolgenden Zeiträume jeweils zwölf (12) Monate ab dem Jahrestag des Startdatums umfassen. Die jährlichen EPS-365-Gebühren nach Ablauf des ersten Jahrs schließen eine auf dem EPS-365-Bestellformular angegebene Gebührenerhöhung ein, um der erwarteten steigenden Nutzung der EPS-365-Produkte Rechnung zu tragen. Die jährliche EPS-365-Gebühr basiert auf der Nutzung der Produkte von Bentley in den vorangegangenen zwölf Monaten, insbesondere der Produkte der Kategorien A, B, D und E, sowie aller abonnierten Produkte der Kategorie C, die für das Ökosystem des Teilnehmers (wie nachstehend definiert) relevant sind. Der Teilnehmer hat die jährlichen EPS-365-Gebühren für jedes Vertragsjahr im Voraus zu zahlen, von denen Bentley vierteljährlich ein Viertel (¼) des Betrags der jährlichen EPS-365-Gebühren für das betreffende Vertragsjahr abzieht. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung gemäß den Klauseln 6, 7 oder 10 wird der verbleibende Teil der jährlichen EPS-365-Gebühren an den Teilnehmer zurückerstattet. 

7. Gebührenanpassung. 

7.1. Verfahren zur Gebührenanpassung.  Die Parteien erkennen an, dass die jährlichen EPS-365-Gebühren auf der tatsächlichen oder erwarteten Nutzung bestimmter Produkte von Bentley durch den Teilnehmer basieren, einschließlich der von Bentley (ab dem im EPS-365-Bestellformular angegebenen Startdatum) zur Nutzung der Produkte von Bentley im Rahmen des Abonnements des EPS-365-Programms des Teilnehmers akzeptierten und autorisierten Dritten (gemeinsam das „Ökosystem des Teilnehmers“). Die Parteien erkennen ferner an, dass wesentliche, unvorhergesehene Änderungen der Nutzung oder des Ökosystems des Teilnehmers (wie in dieser Klausel 7 unten beschrieben) eine Erhöhung oder Verringerung der jährlichen EPS-365-Gebühren („Gebührenanpassung“) erfordern können. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass das in dieser Klausel 7.1 beschriebene Verfahren zur Gebührenanpassung auf Gebührenanpassungen gemäß den Klauseln 7.4, 7.5 und 7.6 Anwendung findet, jedoch nicht auf Gebührenanpassungen gemäß der Klausel 7.3. Für Gebührenanpassungen gemäß Klausel 7.2 und in Bezug auf die entsprechende Rechnungsstellung gilt Klausel 7.1.1 (1) und nicht Klausel 7.1.1 (2). 

Vorbehaltlich der Schwellenwerte für eine solche Erhöhung oder Verringerung der Nutzung von Produkten der Kategorien A, B, D und E, wie in Abschnitt 7.2 beschrieben, können Gebührenanpassungen von jeder Partei jederzeit während eines laufenden Vertragsjahres schriftlich vorgeschlagen werden („Mitteilung zur Gebührenanpassung“). Mit Zustimmung der Parteien wird innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Zugang einer Mitteilung zur Gebührenanpassung bei der empfangenden Partei eine Gebührenanpassung in der nachstehend beschriebenen Weise für eine solche Erhöhung bzw. Verringerung zum Bestandteil des Vertrags gemacht:  

7.1.1 Bei einer Gebührenanpassung für eine vereinbarte Erhöhung muss der Teilnehmer den auf das Jahr umgerechneten, anteiligen Betrag einer solchen Erhöhung zahlen: (1) im laufenden Vertragsjahr, für das die Erhöhung erstmals gilt, und innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung seitens des Teilnehmers; oder (2) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung für die jährlichen EPS-365-Gebühren des unmittelbar folgenden Vertragsjahres fällig wird, wobei der jährliche anteilige Betrag der Erhöhung zusätzlich zu den jährlichen EPS-365-Gebühren des folgenden Vertragsjahres zu zahlen ist, die so geändert wurden, dass sie die vereinbarte Gebührenanpassung umfassen.  

7.1.2. Eine Gebührenanpassung für eine vereinbarte Verringerung wird Teil des Vertrags, indem der jährliche anteilige Betrag einer solchen Verringerung für das laufende Vertragsjahr von den jährlichen EPS-365-Gebühren des unmittelbar folgenden Vertragsjahres abgezogen wird, die entsprechend der vereinbarten Gebührenanpassung angepasst wurden.  Können sich die Parteien nicht innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Erhalt einer Mitteilung zur Gebührenanpassung auf eine Gebührenanpassung einigen, kann das Abonnement des EPS-365-Programms von jeder Partei mit einer Frist von mindestens dreißig (30) Tagen zum Ende des laufenden Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden (ungeachtet der nachstehenden Kündigungsbestimmungen). 

7.2. Produkte der Kategorien A, B, D und E.Bentley wird die EPS-365-Nutzung in jedem Vertragsjahr überprüfen. Sollte der Nutzungswert der Produkte der Kategorien A, B, D und E auf der Grundlage der EPS-365-Preisliste10 % der jährlichen EPS-365-Gebühren für das laufende Vertragsjahr (gemäß einer Gebührenanpassung in diesem Vertragsjahr) über- oder unterschreiten, können die jährlichen EPS-365-Gebühren gemäß dem in Abschnitt 7.1 beschriebenen Verfahren angepasst werden. Gebührenanpassungen, ob positiv oder negativ, sind auf 20 % der jährlichen EPS-365-Gebühren für das laufende Vertragsjahr (in der durch Gebührenanpassungen in diesem Vertragsjahr geänderten Fassung) begrenzt, vorbehaltlich etwaiger Mindestgebührenanforderungen für Cloud-Angebote.  

7.3. Produkte der Kategorie C.Bei den jährlichen EPS-365-Gebühren wird davon ausgegangen, dass nur die Produkte der Kategorien A, B, D und E genutzt werden, die in der Liste aufgeführt sind, EPS-365-Preisliste sowie alle Produkte der Kategorie C, die ab dem Startdatum abonniert wurden.  Sollte der Teilnehmer während eines Vertragsjahres ein Abonnement für ein Produkt der Kategorie C hinzufügen oder ändern, wird der Wert des hinzugefügten Abonnements anteilig auf das Ende des Vertragsjahres angerechnet und auf der Grundlage der dann gültigen Preise in Rechnung gestellt. Die jährlichen EPS-365-Gebühren für die folgenden Vertragsjahre werden angepasst, um das zusätzliche Abonnement zu berücksichtigen. Ergänzungen zu Produkten der Kategorie C und Gebührenanpassungen unterliegen nicht dem in Abschnitt 7.1 beschriebenen Verfahren. 

7.4. Bentley-Akquisitionen.Sollte Bentley dem Teilnehmer neue Software durch Akquisition zur Verfügung stellen, gilt das in Abschnitt 7.1 beschriebene Verfahren zur Gebührenanpassung. Dies umfasst ggf. auch Technologie, die derzeit vom Teilnehmer verwendet und von Bentley erworben wird.

7.5. Umstrukturierung, Fusionen und Übernahmen sowie Veräußerungen des Teilnehmers.Für den Fall, dass der Teilnehmer Teil einer Umstrukturierung, einer Fusion oder Übernahme oder einer Veräußerung ist, die Software von Bentley betrifft (einschließlich, aber nicht beschränkt auf unbefristete Lizenzen oder Bezugsrechte für Produkte von Bentley), muss der Teilnehmer Bentley innerhalb von 30 Tagen nach dem entsprechenden Ereignis oder der Transaktion darüber informieren.  Eventuelle Gebührenanpassungen unterliegen dem in Klausel 7.1 dargelegten Verfahren zur Gebührenanpassung. 

7.6. Zugang durch Dritte. Der Teilnehmer kann jederzeit während eines Vertragsjahres beantragen, eine zusätzliche Drittorganisation (einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Tochtergesellschaft, einen Berater, einen Auftragnehmer oder eine andere Organisation fernab des Ökosystems des Teilnehmers) im Rahmen seiner EPS-365-Teilnahme einzubeziehen, vorbehaltlich der Zustimmung von Bentley, die nicht unangemessen verweigert werden darf. Eventuelle Gebührenanpassungen unterliegen dem in Klausel 7.1 dargelegten Verfahren zur Gebührenanpassung. Der Teilnehmer ist für alle Benutzer, einschließlich der Benutzer von Drittorganisationen, innerhalb des Ökosystems des Teilnehmers verantwortlich, einschließlich der Einhaltung der Bestimmungen und Bedingungen des Vertrags. 

8. Versionen der EPS-365-Produkte. Die Teilnahme des Teilnehmers am EPS-365 Programm setzt voraus, dass der Teilnehmer die neuesten Versionen der EPS-365-Produkte verwendet. Falls der Teilnehmer die neuesten Versionen bis zum Startdatum nicht vollständig implementiert hat, verpflichtet sich der Teilnehmer, dies innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Startdatum zu gewährleisten. Bentley wird die Nutzung der Version überwachen und kann das Abonnement des Teilnehmers für das EPS-365-Programm gemäß der nachstehenden Klausel 11.1 kündigen. 

9. EPS-365 Success Services.

9.1. Zugang des Teilnehmers. Durch die Teilnahme am EPS-365-Programm erhält der Teilnehmer Zugang zu den „EPS-365 Success Services“, einschließlich einzelner Dienstleistungsprojekte (jeweils ein „Enterprise Blueprint“), Erfolgsberater, Branchenexperten, Support-Account-Manager, Lernpfade, Benutzereinblicke und Branchen-Newsletter.  

9.2. Credits. Jeder Enterprise Blueprint hat einen festen Preis, der in einer bestimmten Anzahl von Credits ausgedrückt wird.  Jeder Credit ist für zwölf Monate ab dem Startdatum des Abonnements, wie auf dem EPS-365-Bestellformular angegeben, oder ab einem bestimmten Jahrestag des Startdatums des Abonnements (jeweils ein “Jahrestag”) gültig.  Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass, wenn ein oder mehrere relevante Credits ablaufen, nachdem die Bereitstellung eines Enterprise Blueprints begonnen hat, aber bevor sie abgeschlossen ist, die Bereitstellung auf der Grundlage der abgelaufenen Credits fortgesetzt wird und der Teilnehmer nicht aufgefordert wird, zusätzliche Credits für diesen Enterprise Blueprint aufzuwenden. 

9.2.1. Dem Teilnehmer wird eine Anzahl von Credits zugewiesen, basierend auf den jährlichen EPS-365-Gebühren des Teilnehmers, wie auf dem EPS-365-Bestellformular angegeben („Zugewiesene Credits“).  Zur Klarstellung: Die Anzahl der zugewiesenen Credits kann null sein. 

9.2.2. Zusätzliche Credits können vom Teilnehmer erworben werden und laufen unabhängig vom Kaufdatum am nächsten Jahrestag ab („erworbene Credits“). 

9.3. Bereitstellungszeiten. Die Bereitstellungszeiten des Enterprise Blueprint sind lediglich Schätzungen und sollten nicht als Fristen verstanden werden.  Die tatsächlichen Bereitstellungszeitpläne für bestimmte Enterprise Blueprints können aufgrund verschiedener Faktoren variieren, einschließlich der Rechtzeitigkeit der erforderlichen Zusammenarbeit mit dem Teilnehmer.

9.4. Gebiet. Die Enterprise Blueprints unterliegen der geografischen Verfügbarkeit, weshalb Bentley sich das Recht vorbehält, die Liste der Enterprise Blueprints von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen zu ändern.  Zur Klarstellung sei gesagt, dass eine solche Änderung nicht für einen zum Zeitpunkt der Änderung laufenden Enterprise Blueprint gilt. 

9.5. Geltungsbereich. Services, die nicht von EPS-365 abgedeckt werden:

    • Unterstützung bei Produkten, Diensten oder Technologien, die nicht von Bentley stammen, einschließlich der Implementierung, Verwaltung oder Nutzung von Basistechnologien Dritter wie Datenbanken, Computernetzwerken oder Kommunikationssystemen; 
    • Unterstützung bei der Installation oder Konfiguration von Hardware, einschließlich Computern, Festplatten, Netzwerken oder Druckern; und 
    • Erstellung von benutzerdefiniertem Code, Datenmanipulation (Deduplikation, Zusammenführen, Bereinigen) oder Erstellung von Ergebnissen unter Verwendung der Software von Bentley, es sei denn, ein spezifischer Enterprise Blueprint umfasst solche Aktivitäten.

9.6. Reisen. Bentley wird Reise- und Unterbringungskosten, die bei der Ausführung von Enterprise Blueprints anfallen, auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten gesondert in Rechnung stellen.  Die folgenden Reisekosten werden nicht berechnet: 

    • Reisekosten in direktem Zusammenhang mit den vierteljährlichen Anpassungstreffen; 
    • Reisekosten für den Success Manager, je nach Standort, für bis zu einmal (1) pro Monat; 
    • Reisekosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entwicklung des Plans zur digitalen Weiterentwicklung; und 

10. Governance.

10.1. Vierteljährliche Business Review Meetings. Ungeachtet und zusätzlich zu den Governance-Prozessen der Success Services bemühen sich Bentley und der Teilnehmer nach besten Kräften, sich während der Laufzeit des Abonnements des EPS-365-Programms mindestens einmal alle 90 Tage zu treffen, um den Erfolg des Programms und verbesserungswürdige Bereiche zu überprüfen. Zu den Themen des Treffens gehören u. a.: a) die laufende Arbeit im Rahmen der Erfolgsbilanz und neue Bereiche für ein Engagement im Rahmen der gemeinsamen Ziele des Teilnehmers und von Bentley; b) die Nutzung von Anwendungsversionen sowie Preistransparenz und -vorhersehbarkeit; c) potenzielle Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen durch den Einsatz der Produkte von Bentley und d) der Plan für das organisatorische Engagement.  

10.2. Eskalation.  Jede Partei kann durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei die Eskalation eines Problems wie folgt beantragen: a) bei einem Fortschrittsmeeting des Success Managers; b) bei einem vierteljährlichen Business Review oder einem anderen Meeting, wie in Klausel 10.1 obenoder c) gemäß dem in Klausel 9.1 oben dargelegten Verfahren zur Gebührenanpassung.  Eine solche Eskalation muss auf die folgende Weise erfolgen. Auf dem EPS-365-Bestellformular des Teilnehmers müssen die Namen und Titel der befugten Personen jeder Partei in aufsteigender Reihenfolge der Hierarchieebene (jeweils eine „Eskalationsebene“) aufgeführt sein.  Beide Parteien erkennen an, dass bestimmte Personen bei Bedarf ausgetauscht werden können, vorausgesetzt, sie entsprechen derselben Hierarchieebene.  Die Parteien vereinbaren, sich nach besten Kräften zu bemühen, solche eskalierten Probleme auf der niedrigsten anwendbaren Hierarchieebene zu lösen, und werden nur wie folgt eine weitere Eskalation anstreben: 1) nach der Feststellung, dass die Lösung des Problems die nächsthöhere Eskalationsstufe erfordert, und 2) durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei.  Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Parteien vereinbaren, dass ungeachtet des hier beschriebenen Eskalationsprozesses die in Abschnitt 7.1 „Verfahren zur Gebührenanpassung“ geforderten Zeitrahmen jederzeit wirksam bleiben.   

 11. Laufzeit und Kündigung.

11.1. Laufzeit.Das Abonnement des EPS-365-Programms des Teilnehmers beginnt am Startdatum und bleibt bis zum Ende der Laufzeit bestehen, es sei denn, Bentley oder der Teilnehmer kündigen das Abonnement des EPS-365-Programms aus wichtigem Grund zu einem beliebigen Zeitpunkt mit einer Frist von neunzig (90) Tagen (die „Kündigungsmitteilung“) gegenüber der jeweils anderen Partei schriftlich. Vor dem Beginn des EPS-365-Programm-Abonnements kann Bentley die zu diesem Zeitpunkt laufenden Bentley-Abonnements des Teilnehmers anteilig bis zum Ende des zu diesem Zeitpunkt laufenden Kalenderquartals verlängern.

11.2. Kündigung wegen wesentlicher Vertragsverletzung.  Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in diesem Vertrag behält sich Bentley das Recht vor, die Teilnahme des Teilnehmers am EPS-365-Programm mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich zu kündigen, wenn der Teilnehmer gegen die Bedingungen des Vertrags verstößt, es sei denn, der Teilnehmer behebt diesen Verstoß innerhalb dieser Frist von dreißig (30) Tagen. Der Teilnehmer erkennt hiermit an, dass dieses Recht auf Behebung nicht für Verstöße des Teilnehmers gilt, die aufgrund ihrer Natur nicht innerhalb der dreißigtägigen (30) Behebungsfrist behoben werden können. Ein nicht behebbarer Verstoß hat die sofortige Kündigung zur Folge, die in der Kündigungsmitteilung dargelegt wird.    

11.3. Insolvenz. Wenn der Teilnehmer gemäß einschlägigen insolvenzrechtlichen Vorschriften nicht mehr in der Lage ist, seine Schulden zu bezahlen, oder insolvent wird oder Vereinbarungen mit seinen Gläubigern trifft, oder anderweitig liquidiert, zwangsverwaltet, zwangsvollstreckt oder konkursverwaltet wird, ist Bentley berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen. 

11.4. Eintritt der Kündigung. Im Falle einer Kündigung des Abonnements des EPS-365-Programms durch den Teilnehmer gemäß diesem Abschnitt 11 unterliegt der weitere Zugang des Teilnehmers zu den Produkten von Bentley und deren Nutzung den Bedingungen des Vertrags oder eines anderen anwendbaren Abonnementprogramms von Bentley, das vom Teilnehmer eingegangen wurde. Im Falle einer Kündigung des Abonnements des EPS-365-Programms aus wichtigem Grund gemäß Abschnitt 11.1 werden alle mit einem Enterprise Blueprint verbundenen Dienste unmittelbar nach Erhalt einer Kündigungsmitteilung durch Bentley oder den Teilnehmer eingestellt, wobei der für alle erworbenen und nicht genutzten Credits gezahlte Betrag dem Teilnehmer erstattet wird.  

12. Verschiedenes.

12.1. Vertraulichkeit der Bedingungen.

12.1.1. Vorbehaltlich Klausel 12.1.2 erkennt der Teilnehmer hiermit an, dass die Bedingungen des EPS-365-Bestellformulars und der EPS-365-Success-Services-Materialien vertraulich sind, und der Teilnehmer erklärt sich hiermit damit einverstanden, dass weder er noch eine dritte Organisation, die EPS-365-Produkte im Ökosystem des Teilnehmers verwendet, den Inhalt des EPS-365-Bestellformulars oder der EPS-365-Success-Services-Materialien an andere Dritte weitergibt.

12.1.2. Bentley erkennt hiermit an, dass die Offenlegung dieses Anhangs und des Vertrags oder von Teilen des Vertrags durch den Teilnehmer den Gesetzen des Landes des Teilnehmers unterliegen kann, wie z. B. den Gesetzen zur Offenlegung öffentlicher Unterlagen oder zur Informationsfreiheit. Die Geheimhaltung dieses Anhangs und des Vertrags oder Teilen davon kann von behördlichen oder gerichtlichen Festlegungen abhängen, die gemäß solchen Gesetzen getroffen werden, wenn der Teilnehmer eine Anfrage von einem Dritten zur Offenlegung von Informationen erhält, die von Bentley als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet werden. In solchen Fällen muss der Teilnehmer Bentley innerhalb einer angemessenen Frist über die Anfrage informieren, wobei Bentley die alleinige Verantwortung für die Verteidigung des Standpunkts von Bentley hinsichtlich der Vertraulichkeit der angeforderten Informationen trägt. Weder der Teilnehmer noch einer seiner Vertreter ist oder wird verpflichtet sein, Bentley bei der Verteidigung zu unterstützen. Wenn der Teilnehmer derartige Informationen zu einem späteren Zeitpunkt offenlegt, muss die Offenlegung im Einklang mit der endgültigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung und nur in dem Umfang erfolgen, der nach geltendem Recht erforderlich ist.

1. Definitionen.  

Die in diesen Bedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die nachstehend aufgeführten Bedeutungen: 

1.1. Vertrag“ wird wie in den jeweiligen Programmbedingungen definiert.  

1.2. Bentley“ bezeichnet die Bentley-Vertragspartei und jede juristische Person, die die Bentley-Vertragspartei kontrolliert, die von ihr kontrolliert wird oder die unter gemeinsamer Kontrolle mit ihr steht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf jede juristische Person, die während der Laufzeit dieses Vertrags gegründet oder erworben wird. 

1.3.Bentley-Vertragspartei“ bezeichnet das in Artikel 7 dieser Bedingungen für die Lizenzierung der Produkte und Dienstleistungen von Bentley angegebene Bentley-Unternehmen 

1.4. „Bentley-Produkte“ oder „Produkte“ bezeichnen die Softwareprodukte, Daten und anderen Materialien, bisher oder in Zukunft (einschließlich der Softwareprodukte, Daten und anderen Materialien, die Bentley während der Laufzeit eines Vertrags erworben hat), die von Bentley über Bereitstellungsmechanismen vertrieben werden, die im alleinigen Ermessen von Bentley festgelegt werden und die Bentley dem Teilnehmer typischerweise nur in Form von Objektcode zur Lizenzierung gemäß diesem Vertrag zur Verfügung stellt, einschließlich wesentlicher Updates und geringfügiger Updates. 

1.5. „Vertriebspartner“ oder „Bentley-Vertriebspartner“ bezeichnet Einzelpersonen und Unternehmen, die von Bentley zur Erbringung von Supportleistungen gemäß den Support- und Wartungsbedingungen autorisiert sind.  

1.6. „Land“ bezeichnet das Land: (i) in dem das Produkt zuerst von Bentley oder einem Vertriebspartner bezogen wurde; oder (ii) das in der Bestellung angegeben ist und für das ein Exemplar des Produkts zur Nutzung zu Produktionszwecken erstellt werden kann oder das Produkt zur Nutzung freigegeben wird. 

1.7. „Gerät“ bezeichnet einen einzelnen PC, eine Workstation, ein Terminal, einen Laptop, ein mobiles Gerät, einen Server oder ein anderes elektronisches Gerät. 

1.8. „Vertreiben“ bezeichnet den Vertrieb durch Bentley mit allen heute bekannten oder in Zukunft entwickelten Mitteln. 

1.9. „Dokumentation“ bezeichnet beschreibende, interaktive oder technische Informationen, die sich auf Produkte oder Cloud-Angebote beziehen. 

1.10. „Datum des Inkrafttretens“ bezeichnet das Datum, zu dem der Teilnehmer ein Angebotsdokument ausführt, das auf die geltenden Programmbedingungen verweist, oder das Angebotsdokument anderweitig schriftlich akzeptiert. 

1.11. „Zugelassenes Produkt“ bezeichnet ein Bentley-Produkt gemäß der Liste der für das Bentley-Lizenzprogramm in Frage kommenden Produkte, die unter folgender Adresse abgerufen werden kann: www.bentley.com/wp-content/uploads/Licensing-Program-Eligibility-List.pdf, alle anderen Produkte sind für solche Programme oder Abonnements nicht zugelassen. 

1.12. „Externer Benutzer“ bezeichnet jeden Benutzer (nicht eine Organisation), der nicht: 

1.12.1. ein Vollzeit-, Teilzeit- oder Zeitangestellter des Teilnehmers ist, oder  

1.12.2. eine Zeitarbeitskraft oder ein unabhängiger Auftragnehmer ist, die bzw. der an der Nutzung zu Produktionszwecken beteiligt ist und unter der Aufsicht und Kontrolle des Teilnehmers arbeitet. 

1.13. „Wesentliches Update“ bezeichnet eine kommerzielle Version eines Produkts, die gegenüber dem Produkt, das sie ersetzen soll, wesentliche zusätzliche Funktionen aufweist. 

1.14. „Geringfügiges Update“ bezeichnet eine Instandsetzungsversion eines Produkts. 

1.15. „Objektcode“ bezeichnet die Produkte in maschinenlesbarer Form, die nicht für das menschliche Verständnis der Programmlogik geeignet ist und die von einem Computer unter Verwendung des geeigneten Betriebssystems ohne Kompilation oder Übersetzung ausgeführt werden kann. Objekt-Code umfasst insbesondere nicht den Quellcode. 

1.16. „Angebotsdokument“ bezeichnet ein schriftliches kommerzielles Angebot von Bentley, das als Vorschlag, Arbeitsauftrag, Arbeitsanweisung, Kostenvoranschlag oder Auftragsformular bezeichnet werden kann.  

1.17. „Nutzung im Produktionsbetrieb“ bezeichnet die Nutzung eines Produkts von Bentley in Objektcodeform durch einen Benutzer bzw. ein Gerät ausschließlich für interne Produktionszwecke des Teilnehmers und schließt externe Anwender aus (außer in Bezug auf den Zugriff auf Serverprodukte). 

1.18. „Programmbedingungen“ bezeichnet die relevanten Bedingungen für ein Abonnementprogramm von Bentley. 

1.19. „Geschützte Informationen“ sind vertrauliche, geschützte und technische Informationen, die sich auf die Produkte von Bentley sowie auf die Technologie und Geschäftspraktiken von Bentley beziehen. 

1.20. „Seriennummer“ bezeichnet eine von Bentley vergebene eindeutige Nummer zur Identifizierung eines bestimmten Exemplars eines Produkts, die auf den Teilnehmer registriert und von diesem einem bestimmten Exemplar eines solchen Produkts zugewiesen wird. 

1.21. „Server-Produkt“ bezeichnet ein Produkt, das sich auf einem Server befindet und Funktionen bereitstellt, auf die die Benutzer zugreifen, indem sie sich über Client-Anwendungen oder mobile Anwendungen mit dem Server verbinden. Ein solcher Server kann sich an folgenden Orten befinden: (i) auf einem Server-Produkt, das hinter der Firewall des Teilnehmers und/oder innerhalb des Netzwerks des Teilnehmers eingesetzt wird; (ii) auf einem Server-Produkt, das von einer externen Organisation lizenziert wird oder (iii) bei Bentley als Cloud-basierter Dienst. 

1.22. „Standort“ bezeichnet einen oder mehrere bestimmte geographische Orte, an denen der Teilnehmer den Betrieb von Produkten innerhalb der geografischen Grenzen eines einzelnen Landes nutzt oder verwaltet. 

1.23. „Teilnehmer“ wird wie in der entsprechenden Angebotsunterlage definiert und in Bezug auf die Verwendung von Produkten bezieht sich der Begriff „Teilnehmer“ auf: (i) einen der Vollzeit-, Teilzeit- oder Zeitangestellten des Abonnenten; oder (ii) eine Zeitarbeitskraft oder einen unabhängigen Auftragnehmer, die bzw. der an der Nutzung zu Produktionszwecken beteiligt ist und unter der direkten Aufsicht und Kontrolle des Abonnenten arbeitet. 

1.24. „Subscription Entitlement Service“ oder „SES“ bezeichnet den Cloud-basierten Lizenzverwaltungsdienst von Bentley oder ein Nachfolgetool von Bentley für die Lizenzverwaltung. 

1.25. „Abonnementgebühr“ bezeichnet die Gebühr für ein Abonnement, die von Zeit zu Zeit nach Bentleys alleinigem Ermessen veröffentlicht wird. 

1.26. „Abonnementlaufzeit“ wird wie in den entsprechenden Angebotsunterlagen oder Programmbedingungen definiert. 

1.27. „Technischer Support“ bezeichnet den Internet- und E-Mail-basierten Support zur Unterstützung eines Teilnehmers, wie in den entsprechenden Programmbedingungen sowie den Support- und Wartungsbedingungen beschrieben. 

1.28. „Kontrolluhren“ bezeichnet Kopierschutzmechanismen oder sonstige Sicherungsvorkehrungen, durch die Produkte nach Kündigung oder Ablauf des Vertrags, einer anwendbaren Abonnementlaufzeit oder einer anwendbaren Verlängerungslaufzeit deaktiviert werden können. 

1.29. Nutzungsdatensind Daten oder Informationen, die Bentley in Bezug auf die Installation, den Zugriff auf oder die Nutzung von Produkten, Produktmerkmalen und -funktionen, Cloud-Angeboten (wie in den Cloud-Angebotsbedingungen definiert) und anderen Diensten von Bentley durch den Teilnehmer erhebt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Nutzungsstatistiken, die keine personenbezogenen Daten enthalten, wie z. B. das Nutzungsvolumen, die Nutzungsdauer, die Nutzungszeit, die Anzahl der Benutzer, die verwendeten Funktionen und den Standort der Benutzer. 

1.30. „Nutzung“ bezeichnet die Verwendung des Produkts durch eine Einzelperson. 

1.31. „Anwender“ bezeichnet eine Einzelperson. 

1.32. „Virtualisierte Umgebung“ bezeichnet ein System, das einem oder mehreren Benutzern den Fernzugriff auf Softwareanwendungen ermöglicht. 

2. Begleichung von Bentley-Rechnungen 

2.1. Zahlungsbedingungen. Sofern in einem Angebotsdokument nicht anderweitig festgelegt, ist der Teilnehmer verpflichtet, jede Rechnung oder CSS-Zahlungsanforderung von Bentley für alle Produktlizenzen (einschließlich Produktabonnementlizenzen und befristete Lizenzen) und Dienstleistungen, die von Bentley bereitgestellt werden, innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum einer solchen Rechnung zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug fallen auf diese Rechnungen Zinsen in Höhe von anderthalb Prozent (1,5 %) pro Monat an oder, falls dieser niedriger liegt, der höchste gemäß geltendem Recht zulässige Zinssatz. Ist eine an Bentley zu leistende Zahlung überfällig, kann Bentley nach eigenem Ermessen den Zugang des Teilnehmers zu und die Nutzung von Produkten und damit verbundenen Diensten, Rechten und Lizenzen, die von Bentley bereitgestellt werden, aussetzen oder, nach Anmahnung der überfälligen Zahlung und Setzen einer Nachfrist von dreißig (30) Tagen zur Begleichung, beenden. 

2.2. Steuern. Der Teilnehmer wird alle Steuern an Bentley bezahlen, die Bentley nach geltendem Steuerrecht beizutreiben hat, einschließlich unter anderem Mehrwertsteuer, Berufssteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuer und Vermögenssteuer (ausgenommen Steuern, die auf dem Nettogewinn von Bentley basieren). Wenn der Teilnehmer nach geltendem Steuerrecht verpflichtet ist, von Zahlungen an Bentley Steuern einzubehalten oder abzuziehen, wird der Teilnehmer Bentley ordnungsgemäße Nachweise über die Bezahlung dieser Steuern vorlegen. 

2.3. Aufzeichnungen; Prüfung. Der Teilnehmer führt vollständige und genaue Aufzeichnungen über die erworbenen Produktlizenzen und seine Erstellung und Nutzung der erworbenen Produkte gemäß diesem Vertrag, damit Bentley feststellen kann, ob der Teilnehmer seinen Lizenzverpflichtungen nachgekommen ist. Diese Aufzeichnungen umfassen den Standort und die Identifizierung der Hardware des Teilnehmers, auf denen der Teilnehmer die jeweiligen Exemplare der Produkte nutzt und führen die Anwender auf, denen der Teilnehmer Lizenzen zugewiesen hat. Sollte Bentley Grund zu der Annahme haben, dass die Nutzungsdaten unvollständig oder ungenau sind oder nicht im Einklang mit den dem Teilnehmer gewährten Rechte stehen, kann Bentley vom Teilnehmer verlangen, dass dieser innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung von Bentley einen schriftlichen Bericht mit entsprechenden Aufzeichnungen vorlegt, um den in diesem Abschnitt 2.3 genannten Anforderungen an die Aufbewahrung von Unterlagen zu entsprechen und der Teilnehmer ist verpflichtet, diesem Verlangen nachzukommen. Reicht der schriftliche Bericht für die Anforderungen von Bentley nicht aus, kann Bentley verlangen, dass der Teilnehmer nach vorheriger schriftlicher Mitteilung von Bentley mit einer Frist von sieben (7) Tagen eine angemessene Einsichtnahme und Anfertigung von Kopien dieser Aufzeichnung durch Bentley oder einen externen von Bentley beauftragten Prüfer gestattet und der Teilnehmer ist verpflichtet, diesem Verlangen nachzukommen. 

 3. Rechte an geistigem Eigentum 

3.1. Eigentum; Rechtsvorbehalt. Der Teilnehmer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass 

3.1.1. die Produkte, einschließlich der Dokumentation für jedes Produkt, und alle Informationen über die Produkte, die der Teilnehmer durch elektronische Übertragungsmittel erhält, geschützte Informationen von Bentley, seinen Lizenzgebern oder anderen Lieferanten enthalten und durch die Urheberrechtsgesetze der Vereinigten Staaten von Amerika, andere anwendbare Urheberrechtsgesetze, andere Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums und internationale Vertragsbestimmungen geschützt sind; 

3.1.2. alle Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte an den Produkten, der Dokumentation, allen Informationen, die der Abonnent durch elektronische Übermittlung erhält, sowie alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte bei Bentley oder seinen Lizenzgebern verbleiben; 

3.1.3. die Produkte lizenziert und nicht verkauft werden und das Eigentum an jeder Kopie der Produkte bei Bentley oder seinen Lizenzgebern verbleibt und nicht auf den Teilnehmer übergeht; und 

3.1.4. alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte bei Bentley verbleiben. 

3.2. Quellcode. Dieser Vertrag berechtigt den Teilnehmer nicht dazu, den Quellcode der Produkte zu erhalten, zu prüfen, zu nutzen oder auf andere Weise darauf zuzugreifen. 

3.3. Urheberrechtliche Hinweise. Der Teilnehmer wird auf allen Exemplaren der Produkte, die er erstellt, alle urheberrechtlichen Hinweise und Beschriftungen von Bentley bzw. dessen Lizenzgebern, die auf den Original-Medien, die die von Bentley gelieferten Produkte enthalten, zu finden sind, anbringen und wiedergeben. 

3.4. Nutzungsdaten. Der Teilnehmer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass Bentley jeweils Nutzungsdaten sammelt und dass alle Nutzungsdaten im Eigentum von Bentley stehen und als geschützte Informationen von Bentley gelten. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, das Sammeln von richtigen Nutzungsdaten durch Bentley nicht zu stören und die richtigen Nutzungsdaten nicht zu ändern. 

3.5. Dokumentation. Bentley kann dem Teilnehmer in Verbindung mit Produkten oder Cloud-Angeboten bestimmte Dokumentationen zur Verfügung stellen. Bei der Dokumentation handelt es sich um geschützte Informationen der Bentley. Bentley gewährt dem Teilnehmer hiermit eine eingeschränkte, nicht übertragbare, nicht exklusive Lizenz zur Nutzung solcher Dokumentation zur Unterstützung der Nutzung zu Produktionszwecken. 

3.6. Rückentwicklungen. Der Teilnehmer darf nur insoweit Dekodierungen, Rückentwicklungen, Disassemblierungen, Dekompilierungen oder sonstige Übersetzungen der Produkte oder Dokumentationen vornehmen, wie dies nach geltendem Recht unbeschadet dieser Beschränkung ausdrücklich zulässig ist. Sofern es dem Teilnehmer kraft Gesetzes ausdrücklich erlaubt ist, eine der im vorstehenden Satz genannten Tätigkeiten durchzuführen, wird der Teilnehmer diese Rechte erst ausüben, wenn er Bentley mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich über seine Absicht, diese Rechte auszuüben, informiert hat. 

3.7. Geschützte Informationen.. 

3.7.1. Der Teilnehmer nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass Bentley im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen dem Teilnehmer geschützte Informationen offenlegen kann. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, alle geschützten Informationen in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt 3.7 zu behandeln. 

3.7.2. Der Teilnehmer muss alle geschützten Informationen geheimhalten. Der Teilnehmer darf geschützte Informationen nicht reproduzieren oder kopieren, außer soweit dies in diesem Vertrag gestattet wird oder Bentley ausdrücklich seine vorherige schriftliche Genehmigung dazu erteilt. Alle derartigen Kopien müssen von dem Teilnehmer als geschützte und vertrauliche Informationen gekennzeichnet werden. 

3.7.3. Der Teilnehmer wird die geschützten Informationen nur zur Förderung dieses Vertrags verwenden und darf geschützte Informationen nur gegenüber denjenigen Mitarbeitern offenlegen, die davon Kenntnis haben müssen, um ihre Pflichten gemäß diesem Vertrag zu erfüllen. Der Teilnehmer darf geschützte Informationen Dritten gegenüber zu keinem Zeitpunkt offenlegen oder ihnen zugänglich machen. 

3.7.4. Der Teilnehmer wird die geschützten Informationen mit demselben Maß an Sorgfalt behandeln, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen aufwendet, und in keinem Falle mit weniger als einem angemessenen Maß an Sorgfalt. 

3.7.5. Bei Kündigung oder Nicht-Verlängerung dieses Vertrags wird der Teilnehmer alle geschützten Informationen, die sich in seinem Besitz befinden, an Bentley zurückgeben oder auf Verlangen vernichten. 

3.7.6. Der Teilnehmer ist nicht zur Geheimhaltung verpflichtet hinsichtlich geschützter Informationen, die (i) ohne Verletzung dieses Vertrags der Öffentlichkeit zugänglich geworden sind, (ii) vom Teilnehmer rechtmäßig von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erlangt wurden, oder (iii) dem Teilnehmer bereits zuvor bekannt waren und dies deutlich und überzeugend belegt werden kann. 

3.7.7. Der Teilnehmer wird Bentley unverzüglich unterrichten, wenn ihm eine tatsächliche oder mögliche unbefugte Nutzung oder Offenlegung der geschützten Informationen zur Kenntnis gelangt. 

3.7.8. Bentley erkennt hiermit an, dass die Offenlegung des Vertrags oder von Teilen des Vertrags durch den Teilnehmer den Gesetzen des Landes des Teilnehmers unterliegen kann, wie z. B. den Gesetzen zur Offenlegung öffentlicher Unterlagen oder zur Informationsfreiheit. Die Geheimhaltung des Vertrags oder von Teilen des Vertrags kann von behördlichen oder gerichtlichen Festlegungen abhängen, die gemäß solchen Gesetzen getroffen werden, wenn der Teilnehmer eine Anfrage von einem Dritten zur Offenlegung von Informationen erhält, die von Bentley als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet werden.  

3.7.9. In solchen Fällen muss der Teilnehmer Bentley innerhalb einer angemessenen Frist über die Anfrage informieren, wobei Bentley die alleinige Verantwortung für die Verteidigung des Standpunkts von Bentley hinsichtlich der Vertraulichkeit der angeforderten Informationen trägt. Weder der Teilnehmer noch einer seiner Vertreter ist oder wird verpflichtet sein, Bentley bei der Verteidigung zu unterstützen. Wenn der Teilnehmer derartige Informationen zu einem späteren Zeitpunkt offenlegt, muss die Offenlegung im Einklang mit der endgültigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung und nur in dem Umfang erfolgen, der nach geltendem Recht erforderlich ist. 

3.8. Keine Vergleichstests. Der Teilnehmer darf die Ergebnisse von Produkttests, insbesondere Vergleichstests, ohne vorherige Einholung einer schriftlichen Genehmigung von Bentley Dritten gegenüber nicht offenlegen. 

4.Nutzung der Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung 

4.1. Der Teilnehmer darf die Produkte von Bentley für Produktionszwecke nur in einem Mehrbenutzer-Computernetzwerk in einer virtualisierten Umgebung unter den nachstehend in diesem Abschnitt 4 aufgeführten Bedingungen verwenden. 

4.2. Der Teilnehmer erkennt an, dass die Produkte von Bentley derzeit nicht für die Nutzung in allen virtualisierten Umgebungen zertifiziert sind und dass der Teilnehmer allein dafür verantwortlich ist, die Produkte von Bentley für den Betrieb in einer nicht zertifizierten virtualisierten Umgebung zu testen und zu verwalten. 

4.3. Der Teilnehmer erklärt sich hiermit damit einverstanden, SES zu nutzen, um eine genaue Überwachung der Nutzung der Produkte von Bentley innerhalb der virtualisierten Umgebung zu ermöglichen, sodass für jede innerhalb der virtualisierten Umgebung gestartete Sitzung eine eigene, eindeutige Lizenz erforderlich ist. 

4.4. Zertifizierte virtualisierte Umgebungen. 

4.4.1. Weitere Informationen, einschließlich einer Liste der von Bentley zertifizierten virtualisierten Umgebungen, sowie Aktualisierungen der Bentley-Richtlinien finden Sie unter https://aka.bentley.com/VirtualizedEnvironments („VE Wiki“). 

4.4.2. Die in einer virtualisierten Umgebung verwendeten Produkte von Bentley, die nicht von Bentley zertifiziert und im VE-Wiki aufgelistet sind, sind von den in diesem Dokument dargelegten Gewährleistungen ausgeschlossen.  

4.4.3. Bentley stellt dem Teilnehmer keine technischen Supportdienste für Probleme, Fehler oder andere Betriebsschwierigkeiten zur Verfügung, die durch die Nutzung der Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung durch den Teilnehmer verursacht werden oder damit zusammenhängen, die nicht von Bentley zertifiziert und im VE-Wiki aufgeführt sind. 

4.5. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Recht des Teilnehmers, die Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung zu nutzen, im Falle einer Kündigung oder Nichtverlängerung des Vertrags endet, ungeachtet der Tatsache, dass diese Produkte auf unbefristeter Basis lizenziert sind. 

5. Beschränkte Gewährleistung; Beschränkung von Rechtsmitteln und Haftung 

5.1. Beschränkte Gewährleistung für den Teilnehmer. Mit Ausnahme von Produkten, die kostenlos lizenziert und dem Teilnehmer ohne Mängelgewähr zur Verfügung gestellt werden, gewährleistet Bentley hiermit ausschließlich zugunsten des Teilnehmers, dass (a) das Produkt für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen („Gewährleistungsfrist“) ab dem Datum der Lieferung einer Seriennummer bzw. eines Produkts an den Teilnehmer bei normaler Nutzung und (b) für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab dem Datum der Lieferung an den Teilnehmer andere von Bentley an den Teilnehmer gelieferte Produkte und Materialien bei normalem Gebrauch im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der für diese Produkte und Materialien geltenden Bentley-Dokumentation funktionieren. Falls der Teilnehmer Modifikationen, Verbesserungen oder Änderungen an den Produkten vornimmt oder dies veranlasst, wenn die Produkte zurückentwickelt, dekompiliert oder disassembliert werden oder wenn der Teilnehmer die Bestimmungen dieses Vertrags verletzt, enden die Gewährleistungen gemäß diesem Absatz mit sofortiger Wirkung. Diese beschränkte Haftung gibt dem Teilnehmer bestimmte Rechtsansprüche; der Teilnehmer hat möglicherweise weitere Rechte, die sich je nach Staat/Rechtsordnung unterscheiden können. 

5.2. Gewährleistungsausschluss. DIE IM VORSTEHENDEN ABSCHNITT 5.1 GENANNTEN GEWÄHRLEISTUNGEN SIND DIE EINZIGEN UND AUSSCHLIESSLICHEN GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE BENTLEY IM HINBLICK AUF DIE PRODUKTE, TECHNISCHE SUPPORTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN MATERIALIEN UND DIENSTE BIETET, FÜR DIE VON BENTLEY EINE LIZENZ GEWÄHRT, DIE VON IHR GELIEFERT ODER ANDERWEITIG ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN. BENTLEY LEISTET KEINE GEWÄHR DAFÜR, DASS DIE PRODUKTE, TECHNISCHEN SUPPORTLEISTUNGEN ODER SONSTIGEN DIENSTE ODER MATERIALIEN DEN ANFORDERUNGEN DES TEILNEHMERS ENTSPRECHEN, FREI VON VIREN SIND ODER OHNE UNTERBRECHUNGEN ODER FEHLERFREI ARBEITEN. BENTLEY LEHNT HIERMIT JEDE SONSTIGE GESETZLICHE, AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG AB, EINSCHLIESSLICH U. A. GEWÄHRLEISTUNGEN DER EINHALTUNG VON VORSCHRIFTEN UND DIE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER VERMARKTBARKEIT, ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITÄT UND TAUGLICHKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DIESER AUSSCHLUSS GILT MÖGLICHERWEISE NICHT FÜR DEN TEILNEHMER, DA IN MANCHEN STAATEN/RECHTSORDNUNGEN DER AUSSCHLUSS BESTIMMTER GEWÄHRLEISTUNGEN NICHT ZULÄSSIG IST. 

5.3. Ausschließliches Rechtsmittel. Die gesamte Haftung von Bentley und der alleinige und ausschließliche Rechtsbehelf des Teilnehmers für Produktansprüche gemäß dem obigen Abschnitt 5.1 besteht darin, dass, allein und vollständig im Ermessen von Bentley, (i) Produkte oder sonstige Materialien, die den vorstehenden Gewährleistungen nicht entsprechen, repariert oder ersetzt werden, (ii) der Teilnehmer darüber informiert wird, wie er mit dem Produkt über ein anderes als dem in der Dokumentation beschriebenen Verfahren die in der Dokumentation beschriebene Funktionalität erreicht, oder (iii) der Kaufpreis oder die gezahlten Gebühren zurückerstattet werden, wenn Bentley während der Gewährleistungsfrist eine solche Verletzung unter Angabe des Mangels schriftlich angezeigt wird. Reparierte, korrigierte oder ersetzte Produkte und Dokumentationen sind für neunzig (90) Tage nach dem folgenden Datum durch diese beschränkte Gewährleistung abgedeckt: (a) Versanddatum der reparierten oder ersetzten Produkte und Dokumentationen an den Teilnehmer oder (b) Datum, an dem Bentley den Teilnehmer darüber informiert hat, wie die Software zu betreiben ist, so dass die in der Dokumentation beschriebene Funktionalität erreicht wird. 

5.4. Ausschluss von Schadensersatz. IN KEINEM FALL HAFTEN BENTLEY UND SEINE LIZENZGEBER UND LIEFERANTEN GEGENÜBER DEM TEILNEHMER FÜR ENTGANGENE GEWINNE, EINNAHMEAUSFÄLLE, GESCHÄFTSWERTVERLUST, RUFSCHÄDIGUNG, BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN, KOSTEN FÜR VERLORENE ODER BESCHÄDIGTE DATEN ODER DOKUMENTATIONEN, VERZÖGERUNGSKOSTEN, ODER FÜR JEGLICHE INDIREKTE, BEILÄUFIGE, BESONDERE ODER FOLGESCHÄDEN, UNABHÄNGIG VON DER ART DER FORDERUNG, INSBESONDERE NUTZUNGSVERLUSTE, UNMÖGLICHKEIT DES ZUGRIFFS AUF ONLINE-DIENSTE, ODER NICHTLEISTUNGEN, LIEFERUNGEN UND DER HAFTUNG GEGENÜBER DRITTEN GLEICH AUS WELCHEM GRUND; DIES GILT AUCH, WENN BENTLEY AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN ODER FORDERUNGEN HINGEWIESEN WURDE, DAVON WUSSTE ODER DAVON HÄTTE WISSEN SOLLEN. DIESE BESCHRÄNKUNG GILT MÖGLICHERWEISE NICHT FÜR DEN TEILNEHMER, DA IN MANCHEN STAATEN/RECHTSORDNUNGEN DER AUSSCHLUSS ODER DIE BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG FÜR BEILÄUFIGE ODER FOLGESCHÄDEN NICHT ZULÄSSIG IST. 

5.5. Ausschlusserklärung. Der Teilnehmer bestätigt, dass die Produkte nicht fehlertolerant sind und nicht dafür entworfen, gefertigt oder gedacht sind, bei der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen, als Online-Kontrollvorrichtung in gefährlicher Umgebung, in der störungssicheres Arbeiten erforderlich ist, wie beim Betrieb von Nuklearanlagen, Navigations- oder Kommunikationssystemen in der Luftfahrt, Flugüberwachung, lebenserhaltenden Apparaten oder bei Waffensystemen, bei dem das Versagen der Software unmittelbar zu Tod oder Personenschäden oder zu schweren Sach- oder Umweltschäden führen könnte, genutzt zu werden, und dass sie nicht für solche Tätigkeiten eingesetzt werden. Der Teilnehmer bestätigt weiterhin, dass die Produkte kein Ersatz für den Sachverstand des Teilnehmers sind und dass daher weder Bentley noch seine Lizenzgeber oder Lieferanten für die Nutzung der Produkte durch den Teilnehmer oder die Ergebnisse einer solchen Nutzung Verantwortung tragen. Die Produkte sind lediglich dafür gedacht, den Teilnehmer in seinem Geschäftsbetrieb zu unterstützen, und sollen kein Ersatz für die unabhängigen Tests und Prüfungen des Teilnehmers hinsichtlich Belastung, Sicherheit, Nützlichkeit oder sonstigen Entwurfsparametern sein. 

5.6. Beschränkung der Haftung von Bentley. FALLS UNBESCHADET DER ABSCHNITTE 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 UND 5.5 DIESES VERTRAGS BENTLEY FÜR EINE SCHADENSERSATZZAHLUNG AUFGRUND VON VERLETZUNGEN, MÄNGELN, FEHLERN ODER MANGELNDER ÜBEREINSTIMMUNG AN EINEM PRODUKT, AN SUPPORTDIENSTEN ODER AN SONSTIGEN DIENSTEN ODER MATERIALIEN HAFTBAR GEMACHT WIRD, GLEICH OB AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG ODER ANDEREM RECHTSGRUND, UND UNBESCHADET DESSEN, OB EIN IN DIESEM VERTRAG GENANNTES RECHTSMITTEL SEINEN WESENTLICHEN GESETZLICHEN ZWECK NICHT ERFÜLLT, ÜBERSCHREITET BENTLEYS GESAMTHAFTUNG NICHT DEN PREIS, DEN DER TEILNEHMER GEGEBENENFALLS (i) FÜR DIESES PRODUKT, (ii) DIE PRODUKTABONNEMENTGEBÜHREN FÜR DIE LETZTEN ZWÖLF (12) MONATE VOR EINEM ENTSPRECHENDEN ANSPRUCH IN BEZUG AUF EINE PRODUKTABONNEMENTLIZENZ, (iii) DIE PROGRAMMABONNEMENTGEBÜHREN FÜR DIE ZWÖLF (12) MONATE VOR EINEM ENTSPRECHENDEN ANSPRUCH IN BEZUG AUF DAS ENTSPRECHENDE KOMMERZIELLE SELECT-ABONNEMENTPROGRAMM VON BENTLEY, ODER (iv) FÜR SONSTIGE MANGELHAFTE DIENSTLEISTUNGEN ODER MATERIALIEN GEZAHLT HAT. DIE AUFTEILUNG DER RISIKEN ZWISCHEN BENTLEY UND DEM TEILNEHMER UNTERLIEGEN DEN BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGS. DIE PREISGESTALTUNG VON BENTLEY SPIEGELT DIESE RISIKOVERTEILUNG UND DIE IN DIESEM VERTRAG FESTGELEGTE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG WIDER. 

5.7. Haftungsfreistellung durch Bentley. 

5.7.1. Bentley zahlt Schadensersatz, der dem Teilnehmer auf der Grundlage einer Forderung gegen den Teilnehmer deswegen rechtskräftig auferlegt wird, dass ein Produkt, das Entwicklung und Eigentum von Bentley ist, nach dem Recht eines Vertragsstaates der Berner Übereinkunft oder zu einer unrechtmäßigen Verwendung von Geschäftsgeheimnissen eines Dritten führt, in dem Land, in dem der Teilnehmer autorisiert ist, das Produkt, das Gegenstand dieser Forderung ist, zu Produktionszwecken einzusetzen, wenn der Teilnehmer Bentley: (a) unverzüglich schriftlich über einen solchen Anspruch informiert, (b) alle verfügbaren Informationen und Unterstützung zur Verfügung stellt und (c) die Möglichkeit einräumt, die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung eines solchen Anspruchs auszuüben. 

5.7.2. Bentley ist außerdem berechtigt, auf seine Kosten entweder für den Teilnehmer das Recht zu erwirken, das Produkt weiterhin zu nutzen, oder dieses Produkt zu ersetzen oder so abzuändern, dass es keine Vorschriften mehr verletzt. Wenn keine der vorstehenden Alternativen zu Bedingungen, die Bentley in ihrem alleinigen Ermessen für wünschenswert hält, zur Verfügung steht, wird der Teilnehmer auf schriftliches Verlangen von Bentley das angeblich Vorschriften verletzende Produkt zurückgeben; in diesem Fall erstattet Bentley dem Teilnehmer den Preis, den der Teilnehmer für jedes Exemplar dieses zurückgegebenen Produkts bezahlt hat, abzüglich zwanzig Prozent (20 %) für jedes seit Beginn der Lizenz für dieses Exemplar abgelaufene Jahr. Bentleys Haftung gemäß diesem Unterabschnitt 5.7.2 gegenüber dem Teilnehmer darf keinesfalls die vom Teilnehmer für das angeblich verletzende Produkt gezahlten Lizenzgebühren übersteigen. 

5.7.3. Bentley unterliegt keiner Haftung, und diese Haftungsfreistellung gilt nicht, wenn die angebliche Verletzung in einem Produkt enthalten ist, das keine Entwicklung oder kein Eigentum von Bentley ist oder das auf einer Modifikation des Produkts durch den Teilnehmer oder der Kombination, dem Einsatz oder der Benutzung eines Produkts mit einer anderen Software, die nicht von Bentley stammt, beruht oder wenn der Teilnehmer diesen Vertrag verletzt. Bentley unterliegt auch keiner Haftung und diese Haftungsfreistellung gilt nicht für den Teil eines Anspruchs wegen Verletzungen, der auf der Benutzung einer abgelösten oder veränderten Version eines Produkts beruht, wenn die Verletzung bei Benutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Produkts verhindert worden wäre. 

Dieser Abschnitt 5.7 regelt die Ansprüche des Teilnehmers im Fall der Verletzung geistiger Eigentumsrechte abschließend. 

5.8. Virenschutz Software. Bentley verwendet für alle Produkte handelsübliche, aktuelle Virenprüfsoftware und -verfahren, bevor sie dem Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden. 

6. Sanktionen und Ausfuhrkontrollen. 

Die Software unterliegt den US-amerikanischen Sanktions- und Ausfuhrkontrollgesetzen, -regelungen und -auflagen der Vereinigten Staaten von Amerika sowie den Sanktions- und Ausfuhrkontrollgesetzen, -regelungen und -auflagen sonstiger Behörden oder Ämter, die sich außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika befinden (zusammenfassend „Sanktionen und Ausfuhrkontrollen“ genannt). Unabhängig von der Offenlegung des endgültigen Bestimmungsortes der Software durch den Teilnehmer gegenüber Bentley darf der Teilnehmer die Software oder einen Teil davon oder ein System, das diese Software oder einen Teil davon enthält, weder direkt noch indirekt exportieren, reexportieren oder übertragen, ohne zuvor alle für die Software und/oder den Export, Reexport oder die direkte oder indirekte Übertragung der Software und die damit verbundenen Transaktionen geltenden Sanktions- und Ausfuhrkontrollen strikt und vollständig zu befolgen. Hinsichtlich der Einrichtungen, Endbenutzer und Länder, für die Beschränkungen seitens der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika oder einer beliebigen anderen Behörde oder eines beliebigen anderen Amtes außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika bestehen, können Änderungen eintreten; es liegt in der Verantwortung des Teilnehmers, die anwendbaren Sanktions- und Ausfuhrkontrollen in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erfüllen. Der Teilnehmer stellt Bentley frei, verteidigt und hält Bentley schadlos wegen Verletzungen seiner Pflichten aus diesem Abschnitt 6. 

7. Bentley-Einheit, Geltendes Recht, Streitbeilegung und Mitteilungen 

Je nachdem, wo sich der Hauptgeschäftssitz des Teilnehmers befindet (oder, wenn es sich bei dem Teilnehmer um eine Privatperson handelt, wo der Teilnehmer seinen Wohnsitz hat), gilt der Vertrag zwischen dem Teilnehmer und der nachstehend aufgeführten Bentley-Einheit. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des jeweiligen Landes, das in der nachstehenden Tabelle aufgeführt ist, und wird nach diesem ausgelegt. Im größtmöglichen nach geltendem Recht zulässigen Umfang vereinbaren die Parteien, dass die jeweils gültige Version der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie des Uniform Computer Information Transactions Act, wie er in der jeweiligen Jurisdiktion in Kraft war oder später sein wird, nicht für diesen Vertrag gelten sollen. Sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen den Parteien, die sich aus dem Vertrag ergeben, werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Streitbeilegung beigelegt. Sämtliche gemäß dem Vertrag zu übermittelnden Mitteilungen müssen zu Händen der Rechtsabteilung von Bentley und an die zuständige Bentley-Einheit gemäß der nachstehenden Tabelle oder per E-Mail an [E-Mail geschützt]. 

 

Hauptgeschäftssitz des Teilnehmers (oder, wenn der Teilnehmer eine Privatperson ist, der Wohnsitz des Teilnehmers) 

Verweise auf „Bentley“ beziehen sich auf die folgende Bentley-Einheit: 

Geltendes Recht ist: 

Ausschließliche Zuständigkeit/Forum für die Streitbeilegung: 

USA und Kanada 

Bentley Systems, Inc., a Delaware corporation having its registered office at 685 Stockton Drive, Exton, PA 19341-0678, USA

US-Bundesstaat Pennsylvania 

Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Philadelphia, Pennsylvania, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der American Arbitration Association. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen.

Vereinigtes Königreich 

Bentley Systems (UK) Limited, having its registered office at 43rd Floor, 8 Bishopsgate, London, United Kingdom, EC2N 4BQ

England und Wales 

Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in London, Vereinigtes Königreich, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen.

Brasilien 

Bentley  Systems Brasil Ltda., mit eingetragenem Sitz in Avenida Paulista, 2537. 9º. Andar. Sala 09-114, São Paulo,  SP, Zip Code  01310-100, Brazil

Brasilien 

Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Fragen, Zweifeln oder Ansprüchen („Streitigkeiten“) zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, werden sich die Parteien nach besten Kräften bemühen, die Streitigkeiten beizulegen. Zu diesem Zweck kann jede Partei die andere zur Teilnahme an einem Treffen auffordern, bei dem versucht wird, die Streitigkeit durch freundschaftliche Gespräche in gutem Glauben beizulegen („Streitbeilegungsmitteilung“). Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, wird die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren beigelegt, wenn die Parteien nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Zustellung der Streitbeilegungsmitteilung von einer Partei an die andere eine Lösung finden. Das Schiedsverfahren wird vom AMCHAM Arbitration and Mediation Center nach dessen Regeln („Schiedsgerichtsordnung“) durchgeführt.
Die Beilegung einer Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren ist nur dann möglich, wenn der Streitwert 5.000.000,00 BRL (fünf Millionen Reais) übersteigt. Sollte dieser Betrag nicht erreicht werden, wird die Streitigkeit vor den Gerichten der Stadt São Paulo, Bundesstaat São Paulo, ausgetragen.
Das Schiedsverfahren wird in portugiesischer Sprache von drei Schiedsrichtern durchgeführt. Der Beschwerdeführer muss im „Antrag auf ein Schiedsverfahren“ einen Schiedsrichter benennen, und der Beschwerdegegner muss bei der ersten Gelegenheit, die sich ihm bietet, einen Schiedsrichter benennen. Wenn eine der Parteien ihren jeweiligen Schiedsrichter nicht benennt, wird dieser nach dem in der Schiedsgerichtsordnung festgelegten Verfahren ernannt. Die beiden Schiedsrichter ernennen im gegenseitigen Einvernehmen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichtes führt. Kommt keine Einigung zustande, wird der dritte Schiedsrichter gemäß der Schiedsgerichtsordnung ernannt.
Die Parteien erkennen an, daß jede der Parteien eine vorläufige Unterlassungsverfügung bei den Gerichten der Stadt São Paulo, Bundesstaat São Paulo, beantragen kann, und daß ein solcher Antrag nicht als unvereinbar mit oder als Verzicht auf die in dieser Klausel oder im Gesetz 9.307/96 enthaltenen Bestimmungen angesehen wird. Zusätzlich zu den Befugnissen des Schiedsgerichts, die ihm durch die Schiedsordnung übertragen werden, ist das Schiedsgericht befugt, Anordnungen zu treffen und einstweilige Verfügungen, vorsorgliche Maßnahmen und Unterlassungsverfügungen zu erlassen sowie die konkrete Vollstreckung zu bestimmen, wenn es dies für gerecht und angemessen hält.
Der Schiedsspruch muss schriftlich abgefasst und begründet werden und gilt als endgültig und verbindlich für die Parteien und ist gemäß seinen Bestimmungen vollstreckbar. Im Schiedsspruch kann die Verteilung der Kosten des Schiedsverfahrens, einschließlich angemessener Anwaltshonorare und Auslagen, festgelegt werden.
Die Wahl des Schiedsgerichts durch die Parteien dieses Vertrags hindert keine der Parteien daran, den Schiedsspruch oder die bestimmten und vollstreckbaren Verpflichtungen aus diesem Vertrag gerichtlich zu vollstrecken.

Mexiko 

BENTLEY SYSTEMS DE MEXICO S.A., having its registered office at Insurgentes Sur 1079 piso 3, Oficina 03-125, Colonia Noche Buena, Delegación Benito Juárez, C.P. 03720, Ciudad de México

Mexiko 

Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Mexiko-Stadt, Mexiko, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen.

China 

Bentley Systems (Beijing) Co., Ltd., mit eingetragenem Sitz in Unit 1405-06, Tower 1, China Central Place, No. 81 Jianguo Road, Chaoyang District, Peking, China  

Volksrepublik China 

Die Parteien verpflichten sich, alle Streitigkeiten oder Differenzen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, gütlich beizulegen. Sollten die Parteien nicht in der Lage sein, die Streitigkeiten oder Differenzen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung einer Mitteilung, in der das Bestehen der Streitigkeit bestätigt wird, beizulegen, kann jede Partei die Streitigkeit der China International Economic and Trade Arbitration Commission in Peking („CIETAC“) zur endgültigen und verbindlichen Schlichtung gemäß den Regeln und Verfahren der CIETAC vorlegen. Der von der CIETAC erlassene Schiedsspruch ist von jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. 

Taiwan 

Bentley Systems, Incorporated, Taiwan Branch, mit eingetragenem Sitz in Spaces, 1F., No. 170, Sec. 3, Nanjing E.Rd., Zhongshan Dist., Taipei City 104, Taiwan, Republic of China 

Volksrepublik China 

Sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Differenzen oder Ansprüche, die sich aus dem Vertrag oder in Verbindung mit dem Vertrag oder dessen Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit ergeben, werden durch ein Schiedsverfahren bei der Chinese Arbitration Association, Taipeh, gemäß der Schiedsordnung der Vereinigung endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Taipeh, Taiwan. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Parteien bindend. 

Indien 

Bentley Systems India Private Limited, having its registered office at Suite No. 1001 & 1002, WorkWell Suites, 10th Floor,  Max House,  1516/338, 339, 340, Village Bahapur, New Delhi 110020, India 

Indien 

Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Neu-Delhi, Indien, der gemäß der Schiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce ernannt wird, und diese Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche werden nach den genannten Regeln endgültig entschieden. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Arbitration and Conciliation Act, 1996. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Vorbehaltlich eines Schiedsverfahrens unterwerfen sich die Parteien der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte in Neu-Delhi, Indien. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley jedoch das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen.

Weltweit, außer in einem der oben beschriebenen Länder oder Regionen 

Bentley Systems International Limited, having its registered office at 6th Floor, 1 Cumberland St, Fenian St, Dublin 2, D02 AX07, Ireland

Irland 

Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Dublin, Irland, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen.

8. Verschiedenes. 

8.1. Abtretung. Der Teilnehmer darf diesen Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von Bentley abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder seine Rechte und Pflichten hieraus ganz oder teilweise übertragen oder auf andere Weise darüber verfügen. Im Rahmen dieses Vertrags ist eine Änderung der Beherrschungsverhältnisse des Teilnehmers als Abtretung zu betrachten, für die Bentley seine vorherige schriftliche Genehmigung hiermit erteilt, unter der Voraussetzung, dass das nach einer Änderung der Beherrschungsverhältnisse fortbestehende Unternehmen einen Vertrag über ein Abonnementprogramm mit Bentley abschließen muss. Bentley kann zudem zu jeder Zeit seine Rechte und Pflichten hieraus ganz oder zum Teil an einen Rechtsnachfolger oder jeden die Bentley-Vertragspartei beherrschenden, durch sie beherrschten und gemeinsam mit ihr beherrschten Rechtsträger abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder auf andere Weise darüber verfügen. Jede gegen diese Bestimmung verstoßende versuchte Abtretung ist nichtig und unwirksam. 

8.2. Gesamter Vertrag. Dieser Vertrag, zusammen mit den Angebotsunterlagen und etwaigen Änderungen, die gemäß Abschnitt 8.3 dieser Bedingungen unterzeichnet wurden, stellt die gesamte Vereinbarung der Parteien dar und ersetzt alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen, früheren Praktiken, Diskussionen und Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand und fasst diese zusammen. Die Bedingungen dieses Vertrags und der gültigen Bentley-Bestätigung gelten für jede Bestellung, die von Bentley gemäß diesem Vertrag angenommen oder versandt wird. Zusätzliche oder abweichende Bedingungen, die auf vom Teilnehmer gemäß diesem Vertrag aufgegebenen Bestellungen erscheinen, sind für die Parteien nicht verbindlich, selbst wenn Bentley diese Bedingungen anerkennt, es sei denn, dass sich beide Parteien ausdrücklich in einem separaten Dokument damit einverstanden erklären, wie es in diesen Bedingungen vorgesehen ist. 

8.3. Änderungen. Dieser Vertrag kann nur durch ein ordnungsgemäß von den dazu bevollmächtigten Vertretern der Parteien ausgefertigtes Dokument geändert oder modifiziert werden; dies jedoch unter der Voraussetzung, dass zusätzliche oder abweichende Bedingungen, die auf Bestellungen erscheinen, für die Parteien nicht verbindlich sind, selbst wenn Bentley diese Bedingungen anerkennen muss. 

8.4. Höhere Gewalt. Bentley ist nicht haftbar im Falle von Nichterfüllung der Bestimmungen dieses Vertrags infolge von Feuer, Streik, Krieg, Pandemien, Maßnahmen oder Einschränkungen seitens Regierungen oder Behörden, höherer Gewalt, Arbeitsstreitigkeiten, Terrorangriffen, Unruhen, Aufruhr oder sonstigen Ereignissen, die unabwendbar und außerhalb der angemessenen Kontrolle von Bentley liegen. 

8.5. Kein Verzicht. Wenn eine der Parteien eines ihrer Rechte aus diesem Vertrag bei einer oder mehreren Gelegenheiten nicht durchsetzt oder nicht ausübt, so ist dies nicht als Verzicht auf diese Rechte bei späteren Gelegenheiten anzusehen. 

8.6. Fortbestehen. Die in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen, die aufgrund ihrer Bedingungen eine Leistung der Parteien nach Ablauf oder Kündigung des Vertrags erforderlich machen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Abschnitte 2, 3, 5, 6, 7 und 8), sind ungeachtet eines solchen Ablaufs oder einer solchen Kündigung durchsetzbar. 

8.7. Salvatorische Klausel. Falls eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrags aus irgendeinem Grund in irgendeiner Hinsicht für ungültig, ungesetzlich oder nicht durchsetzbar befunden werden, so berührt dies nicht die anderen Bestimmungen dieses Vertrags; vielmehr ist dieser Vertrag dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung soweit eingeschränkt wird, dass sie so nahe wie möglich der Absicht, dem Zweck und der wirtschaftlichen Wirkung dieser Bestimmung kommt, oder, falls dies nicht möglich ist, dass diese Bestimmung aus diesem Vertrag gestrichen wird, wobei dies nicht die Gültigkeit der übrigen hierin enthaltenen Bestimmungen berührt, die weiterhin vollumfänglich in Kraft bleiben. Die Parteien vereinbaren, in gutem Glauben zu verhandeln, um diese ungültige Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Inhalt und Zweck dieses Vertrags am nächsten kommt. 

8.8. Unabhängiger Auftragnehmer. Für alle Zwecke dieses Vertrags ist die Beziehung von Bentley zu dem Teilnehmer die eines unabhängigen Auftragnehmers; dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als würde er zu irgendeinem Zeitpunkt eine Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung zwischen den Parteien begründen. 

8.9. Eigentümerwechsel. Der Teilnehmer wird Bentley Änderungen in seiner Eigentümerstruktur oder seines Standorts mit einer Frist von sechzig (60) Tagen schriftlich anzeigen. Kann die Änderung der Eigentumsverhältnisse aus Gründen der Vertraulichkeit nicht im Voraus mitgeteilt werden, so muss der Teilnehmer diese Mitteilung so bald wie möglich nach der Änderung der Eigentumsverhältnisse übermitteln. 

8.10. Überschriften. Die Überschriften in diesem Vertrag dienen lediglich der Übersichtlichkeit und berühren nicht die Bedeutung oder die Auslegung dieses Vertrags. 

8.11. Mehrsprachigkeit. Kopien des Vertrags oder von Teilen des Vertrags können in anderen Sprachen als Englisch bereitgestellt werden. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des Vertrags in englischer Sprache und einer Übersetzung ist die englische Fassung maßgebend und für die Parteien bindend. Für den Fall, dass in einem Staat/einer Gerichtsbarkeit die lokale Sprache Vorrang hat, gilt dieser Abschnitt 8.11 nur insoweit, als dies zur Einhaltung der geltenden Gesetze erforderlich ist. 

1. Definitionen. 

Die in diesen Support- und Wartungsbedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte bzw. die im Folgenden definierte Bedeutung. 

2. Support-Dienstleistungen 

2.1. Bentley kann die Supportdienste im Rahmen des Programms für den Teilnehmer entweder direkt oder, in seinem Ermessen, über autorisierte Bentley-Vertriebspartner erbringen. Der Teilnehmer bestätigt, dass Vertriebspartner unabhängige Auftragnehmer von Bentley sind und dass zwischen Bentley und seinen Vertriebspartnern keine Arbeitgeber-/Arbeitnehmer-Beziehung besteht. 

2.2. Bentley leistet dem Teilnehmer technische Unterstützung, die Unterstützung über E-Mail und Internet umfasst, um Teilnehmern Hilfestellung bei der Nutzung der Produkte und Diensten von Bentley zu bieten (dies schließt jedoch keine professionellen Dienste, verwalteten Dienste oder professionellen Schulungen ein), und unternimmt angemessene Anstrengungen, um auf technische Anfragen während der regulären Geschäftszeiten binnen vier Stunden zu reagieren. Technische Unterstützung steht an sieben Tagen pro Woche, 24 Stunden am Tag zur Verfügung, wobei der Teilnehmer außerhalb der üblichen Geschäftszeiten am für ihn zuständigen regionalen Unterstützungsstandort aufgefordert werden kann, sich an ein anderes Bentley-Unterstützungszentrum zu wenden. 

2.3. Bentley ist nicht verpflichtet, eine Antwort oder eine andere Dienstleistung im Rahmen dieses Vertrags zu erbringen, wenn die technische Anfrage des Teilnehmers durch Folgendes verursacht wurde: (a) Einbau oder Anbringung einer Funktion, eines Programms oder eines Geräts an einem Produkt, das nicht von Bentley genehmigt oder bereitgestellt wurde; (b) jegliche Nichtkonformität, die durch Unfall, Transport, Fahrlässigkeit, Missbrauch, Änderung, Modifizierung oder Verbesserung eines Produkts verursacht wurde, mit Ausnahme von Produktanpassungen, die von Bentley durchgeführt wurden und durch ein separates Support- und Wartungsangebotsdokument abgedeckt sind; (c) Nichtbereitstellung einer geeigneten Netzwerkumgebung; (d) andere Verwendung des Produkts als in seiner Dokumentation beschrieben oder gemäß diesem Vertrag zulässig; oder (e) das Versäumnis, eine zuvor von Bentley freigegebene Wartungsversion eines Produkts oder ein geringfügiges Update einzubinden. Bentley bietet Unterstützungsdienste für eine bestimmte Version eines Produkts für mindestens zwölf Monate ab dem Veröffentlichungsdatum einer Version an. Weitere Einzelheiten zur Produktlebenszykluspolitik von Bentley finden Sie unter www.bentley.com/support/bentley-lifecycle-policy..  

2.4. Wenn der Teilnehmer Unregelmäßigkeiten feststellt, die zu einem Produktionsstopp führen, wird Bentley sich mit den besten Absichten bemühen, eine angemessene Lösung zu finden und sie elektronisch oder, nach Bentleys alleinigem Ermessen, auf anderem Wege übermitteln. 

3. Updates

3.1. Der Teilnehmer hat das Recht, ohne zusätzliche Kosten (abgesehen von Versand- und Bearbeitungskosten, falls zutreffend) wesentliche Updates und geringfügige Updates für jedes Produkt zu erhalten, das durch das entsprechende kommerzielle Abonnementprogramm von Bentley abgedeckt ist, sobald solche wesentlichen Updates und geringfügigen Updates verfügbar werden.  

3.2. Solche wesentlichen Updates oder geringfügigen Updates können in herunterladbarer elektronischer Form oder auf eine andere Weise erfolgen, die Bentley von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen festlegt. 

1. Definitionen. 

Die in diesen Dienstleistungsbedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die im Folgenden definierte Bedeutung. 

2. Professionelle Dienste. 

2.1. Der Teilnehmer kann von Zeit zu Zeit professionelle Dienstleistungen anfordern, und Bentley kann sich dazu bereit erklären, solche Dienstleistungen gemäß einem Vertrag zu erbringen. Die Beschreibung der vom Teilnehmer angeforderten und von Bentley zu erbringenden professionellen Dienstleistungen („Arbeit“) einschließlich der Ausgabe der Arbeit, sofern vorhanden („Arbeitsergebnis“), sind in einem oder mehreren Angebotsdokumenten beschrieben. In jedem Angebotsdokument ist zumindest die zu leistende Arbeit, die Anzahl der Bentley-Mitarbeiter, die für die Arbeit beim Teilnehmer abzustellen sind, die Einsatzdauer für jeden einzelnen Mitarbeiter sowie die Gebühren für die Arbeiten anzugeben.  

2.2. Vorgehensweise bei der Leistungserbringung. Bentley wird gemeinsam mit seinen Mitarbeitern die Vorgehensweise, Einzelheiten und Mittel zur Leistung der für den Teilnehmer zu erbringenden Arbeit bestimmen, auch die Einschaltung von Subunternehmern, wenn dies für nötig befunden wird. Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, die Art und Weise zu kontrollieren oder die Vorgehensweise bei der Erbringung dieser Arbeit zu bestimmen, und wird dies nicht tun. Der Teilnehmer ist jedoch berechtigt, zu verlangen, dass die Mitarbeiter von Bentley jederzeit die Sicherheitsrichtlinien des Teilnehmers beachten. Außerdem ist der Teilnehmer berechtigt, weitgehende allgemeine Überwachungs- und Leitungsbefugnisse im Hinblick auf die von Bentley erbrachten Arbeitsergebnisse auszuüben, um eine zufriedenstellende Leistung sicherzustellen. Diese Überwachungsbefugnis umfasst auch das Recht zur Inspektion, Arbeitsunterbrechung, zu Vorschlägen oder Empfehlungen im Hinblick auf Einzelheiten der Arbeit und zur Forderung von Änderungen hinsichtlich des Umfangs eines Angebotsdokuments. 

2.3. Zeitplanung. Bentley wird versuchen, den Wünschen des Teilnehmers hinsichtlich der Zeitplanung so weit wie möglich entgegenzukommen. Sollten Bentley-Mitarbeiter nicht in der Lage sein, anberaumte Dienste aufgrund von Krankheit, Kündigung oder anderen Gründen, die sich der zumutbaren Kontrolle von Bentley entziehen, zu erbringen, wird Bentley versuchen, diese Mitarbeiter binnen einer angemessenen Frist zu ersetzen; Bentley haftet jedoch nicht wegen Nichterfüllung, falls Bentley unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen und Prioritäten dazu nicht in der Lage ist. 

2.4. Berichterstattung. Der Teilnehmer wird Bentley gegenüber die Personen benennen, denen Bentleys Manager über die Erfolge der täglichen Arbeit berichtet. Der Teilnehmer und Bentley werden, falls erforderlich, für die Erbringung der Arbeit am Standort des Teilnehmers geeignete Verwaltungsverfahren entwickeln. Der Teilnehmer wird regelmäßig eine Bewertung der von Bentley erbrachten Arbeit vornehmen, die Bentley auf Verlangen vorzulegen ist. 

2.5. Arbeitsplatz. Bei bestimmten Projekten oder Aufgaben kann es erforderlich sein, dass die Bentley-Mitarbeiter die Arbeit für den Teilnehmer in dessen Geschäftsräumen erbringen. Falls solche Projekte oder Aufgaben in den Geschäftsräumen des Teilnehmers durchgeführt werden müssen, erklärt sich der Teilnehmer damit einverstanden, Arbeitsplätze und Anlagen bereit zu stellen sowie sonstige Dienste und Materialien, die Bentley oder ihre Mitarbeiter angemessenerweise verlangen, um ihre Arbeit zu erbringen. Bentley erkennt an, dass der Teilnehmer ggf. über Sicherheits- und Qualitätsrichtlinien und -verfahren vor Ort verfügt, die von den Bentley-Mitarbeitern während des Einsatzes vor Ort eingehalten werden müssen. Die Bentley-Mitarbeiter werden alle angemessenen branchenüblichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen, Richtlinien und Verfahren einhalten, die Bentley im Voraus zur Verfügung gestellt werden.  Der Teilnehmer erkennt an, dass möglicherweise die Notwendigkeit besteht, die Bentley-Mitarbeiter im Hinblick auf die besonderen Verfahren, die am Standort des Teilnehmers angewandt werden, zu schulen. Wenn der Teilnehmer feststellt, dass eine solche Schulung erforderlich ist, hat er Bentley, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, für die Schulungszeit der Bentley-Mitarbeiter zu bezahlen. 

2.6. Änderungen an den Dienstleistungen. Der Teilnehmer oder Bentley können eine Änderung der in einem Angebotsdokument beschriebenen Arbeiten verlangen, einschließlich einer Änderung der Arbeiten oder des Arbeitsprodukts, z. B. solche, die über den ursprünglichen Umfang eines Angebotsdokuments hinausgehen, indem sie einen solchen Antrag schriftlich an die jeweils andere Partei richten („Änderungsantrag“). Änderungsanträge sind nur dann wirksam, wenn sie von bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet wurden.  Sämtliche Änderungsanträge müssen von beiden Parteien vor Beginn der Ausführung der Änderung unterzeichnet werden.  Wenn sich ein solcher Änderungsantrag auf die Gebühren oder den Zeitplan von Bentley auswirkt, muss Bentley den Teilnehmer über diese Auswirkungen informieren, bevor der Teilnehmer den Änderungsantrag ausführt. 

2.7. Keine Exklusivität. Bentley behält sich das Recht vor, während der Laufzeit dieses Vertrags Arbeit für andere zu erbringen. Der Teilnehmer behält sich das Recht vor, während der Laufzeit dieses Vertrags Arbeiten derselben oder anderer Art von seinen eigenen Mitarbeitern oder anderen Auftragnehmern durchführen zu lassen. 

2.8. Unbefristete Lizenz. Mit der vollständigen Bezahlung für die Arbeit gewährt Bentley dem Teilnehmer eine vollwertige, unbefristete, gebührenfreie Lizenz und das Recht zur Nutzung des Arbeitsergebnisses zu Produktionszwecken. Bentley behält sämtliche Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte an dem Arbeitsergebnis, die nicht anderweitig dem Teilnehmer gewährt werden. 

2.9. Bereits bestehende Werke von BentleyBentley behält sich hiermit das Eigentum an allen Werken vor, die Bentley nicht im Zusammenhang mit der aufgrund eines Angebotsdokuments erbrachten Arbeit geschaffen hat, einschließlich unter anderem der Produkte (die „bereits bestehenden Werke”); dieses Eigentum verbleibt bei Bentley. Bentley gewährt dem Teilnehmer keine Rechte oder Lizenzen hinsichtlich der bereits bestehenden Werke. 

2.10. Verbleibende Kenntnisse. Es wird gegenseitig anerkannt, dass Bentley und ihre Mitarbeiter und Beauftragten im normalen Lauf ihres Umgangs mit dem Teilnehmer und der Arbeit möglicherweise Kenntnis von die Arbeit betreffenden Ideen, Konzepten, Know-how, Methoden, Techniken, Verfahren, Kenntnissen und Adaptionen erlangen. Unbeschadet anderslautender Bestimmungen dieses Vertrags und ungeachtet einer Beendigung dieses Vertrags ist Bentley berechtigt, Ideen, Konzepte, Know-how, Methoden, Techniken, Verfahren, Kenntnisse und Adaptionen in ihrer Geschäftstätigkeit (einschließlich der Erbringung von Diensten oder der Schaffung von Programmen oder Material für andere Kunden) zu nutzen, offenzulegen und anderweitig zu verwenden, einschließlich generalisierter Merkmalen der Sequenz, Struktur und Organisation von urheberrechtlich geschützten Werken, und der Teilnehmer wird diesbezüglich kein Verbot und keine Beschränkung gegenüber Bentley oder ihren Mitarbeitern aussprechen.  Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass dieser Abschnitt 1.10 vorbehaltlich der Vertraulichkeitsverpflichtungen von Bentley in Abschnitt 2.15 gilt und nicht so auszulegen ist, dass er davon abweicht. 

2.11. Eigentum Dritter. Die Anrechte des Teilnehmers an und seine Verpflichtungen im Hinblick auf Programmierung, Materialien oder Daten, die unabhängig von einer Mitwirkung von Bentley von Drittanbietern zu beschaffen sind, werden gemäß den Verträgen und Richtlinien dieser Anbieter festgelegt. 

2.12. Gebühren. Bentley erhält die in jeder Angebotsunterlage angegebene Gebühr oder, falls keine Gebühr angegeben ist, die üblichen Sätze von Bentley für die Ebene des Personals, das diese Dienstleistungen erbringt.  Zur Klarstellung sei angemerkt, dass bei längeren Projektaufträgen, die nach Zeit und Material abgerechnet werden, jährliche Gebührenerhöhungen gelten. 

2.13. Auslagen. Der Teilnehmer trägt außerdem entweder die tatsächlichen Kosten für Bentleys Reise- und Verpflegungsspesen oder einen vereinbarten Betrag für diese Reise- und Verpflegungsspesen (außer normaler Anfahrt zur Arbeit) für Bentley-Mitarbeiter bei der Erbringung der Arbeit, die in den einzelnen Angebotsdokumenten festgelegt ist, sowie alle sonstigen Bentley entstehenden Auslagen. 

2.14. Voranschläge. Voranschläge bezüglich der Gesamtgebühren für Projekte können in einem Angebotsdokument angegeben werden. Bentley übernimmt jedoch keine Gewähr für solche Voranschläge. Bentley wird den Teilnehmer jedoch so schnell wie möglich informieren, wenn das Unternehmen den Voranschlag überschreitet; der Teilnehmer kann, falls er dies wünscht, dann das Projekt beenden und nur für erbrachte Dienste zahlen. 

2.15. Geheimhaltung. Bei der Leistung der Arbeit kann Bentley in den Besitz von Informationen des Teilnehmers kommen, die geschützt, nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und vom Teilnehmer schriftlich als vertraulich bezeichnet worden sind. Bentley wird Personen gegenüber, bei denen es sich nicht um Mitarbeiter des Teilnehmers handelt, diese vertraulichen Informationen, die Bentley bei der Erbringung der Arbeit erlangt hat, ohne die schriftliche Genehmigung des Teilnehmers keinesfalls offenlegen und sie nur für den Teilnehmer nutzen. Bentley ist nicht verpflichtet, Informationen des Teilnehmers vertraulich zu behandeln, die: 

2.15.1. öffentlich bekannt geworden sind, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen diesen Vertrag vor; 

2.15.2. die Bentley rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat, der nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet ist; oder  

2.15.3. die Bentley bereits vorher bekannt waren, wie durch eindeutige und überzeugende Beweise nachgewiesen werden kann. 

Unbeschadet der vorstehenden Einschränkungen dürfen Bentley und seine Mitarbeiter Informationen nutzen und offenlegen, soweit dies aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer anderen Regierungsbehörde erforderlich ist oder soweit es für Bentley notwendig ist, um sein Interesse an diesem Vertrag zu schützen, aber in jedem Falle erst, nachdem der Teilnehmer darüber unterrichtet worden ist und Gelegenheit hatte, falls möglich, angemessenen Schutz für diese Informationen im Zusammenhang mit einer solchen Offenlegung zu erreichen. 

2.16. Kündigung der Angebotsunterlagen. Der Teilnehmer bzw. Bentley können nicht fertiggestellte Angebotsdokumente jederzeit mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich gegenüber der jeweils anderen Partei kündigen. Bei einer solchen Kündigung erklärt Bentley sich damit einverstanden, die Arbeiten im Rahmen des betreffenden Angebotsdokuments einzustellen und dem Teilnehmer alle fertiggestellten oder unfertigen Zeichnungen, Berichte oder sonstigen Dokumente in Bezug auf die Arbeit zu übergeben. Im Falle einer solchen Kündigung haftet der Teilnehmer nur für diejenigen Gebühren, Kosten und Auslagen, die bis zum Wirksamwerden dieser Kündigung angefallen sind. 

2.17. Abwerbungsverbot. Es ist dem Teilnehmer untersagt, Bentley-Mitarbeiter, die professionelle Dienste gemäß diesem Vertrag erbringen, direkt oder indirekt während der Dauer der Arbeit und für einen weiteren Zeitraum von einem (1) Jahr nach Fertigstellung der professionellen Dienste gemäß diesem Vertrag abzuwerben oder einzustellen. Dieser Abschnitt 2.17 gilt nicht, wenn ein Mitarbeiter auf eine öffentlich zugängliche Stellenanzeige des Teilnehmers antwortet, sofern der Teilnehmer den Mitarbeiter nicht anderweitig für die Stelle anwirbt. 

2.18. Fortbestehen. Die in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen, die aufgrund ihrer Bedingungen eine Leistung der Parteien nach Ablauf oder Kündigung des Vertrags erforderlich machen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Abschnitte 2.7, 2.9, 2.10, 2.11, 2.13, 2.15, 2.16 und 2.17), sind ungeachtet eines solchen Ablaufs oder einer solchen Kündigung durchsetzbar. 

1. Definitionen.  Die in diesen Bedingungen des Cloud-Angebots hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die nachstehend definierte Bedeutung: 

1.1.Datenschutzgesetze und -vorschriften“ bezeichnet alle Gesetze und Vorschriften, einschließlich der Gesetze und Vorschriften, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der jeweils gültigen Fassung gelten. Zur Vermeidung von Zweifeln sei darauf hingewiesen, dass, wenn Bentleys Verarbeitungstätigkeiten in Bezug auf personenbezogene Daten nicht in den Anwendungsbereich eines bestimmten Datenschutzgesetzes fallen, dieses Gesetz nicht anwendbar ist. 

1.2. „Datenspeicher“ bezeichnet die Menge an Datenspeicher (einschließlich Sicherungs- und externe Speicher), die ggf. innerhalb der Bentley-Umgebung für Teilnehmerdaten reserviert wird. 

1.3. „Bentley-Cloud-Angebote“ oder „Cloud-Angebote“ bezeichnet die dem Teilnehmer zur Verfügung gestellten Produkte und Dienste, die von den Benutzern über Internet zur Nutzung abgerufen werden können. 

1.4.Teilnehmerdaten“ bezeichnet die vom Teilnehmer unter Verwendung der Cloud-Angebote gesammelten oder gespeicherten Daten, einschließlich u. a. Finanz-, Geschäfts- und technische Informationen, Konstruktionspläne, Kunden- und Lieferanteninformationen, Forschung, Entwürfe, Pläne und Kompilierungen, jedoch ausschließlich der geschützten Informationen von Bentley.  

1.5. „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder (direkt oder indirekt) identifizierbare natürliche Person beziehen und von Bentley im Auftrag des Teilnehmers verarbeitet werden, wobei die Verarbeitung dieser Daten dem geltenden Recht unterliegt.  

2. Geltungsbereich.  Mit Bentleys Genehmigung ist der Teilnehmer berechtigt, gemäß den konkreten Bestimmungen dieses Vertrags an Bentley-Cloud-Angeboten teilzunehmen. Der Teilnehmer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass Bentley im alleinigen Ermessen berechtigt ist, einen externen Dienstleister einzusetzen, um Bentley-Cloud-Angebote bzw. Teilnehmerdaten vorzuhalten. Um zur Teilnahme berechtigt zu sein, muss der Teilnehmer alle offenen Rechnungen über an Bentley fällige Beträge beglichen haben. 

3. Bentley-Cloud-Angebote Auf Cloud-Angebote kann der Abonnent zu den geltenden Programmbedingungen zugreifen oder sie gegen zusätzliche Gebühren („Gebühren des Cloud-Angebots“) erwerben, die in einem Angebotsdokument angegeben werden. Im Angebotsdokument können die Gebühren des Cloud-Angebots, alle für das Cloud-Angebot geltenden Beschränkungen und Kosten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Datenspeicherung, alle für das Cloud-Angebot zu erbringenden Leistungen wie Implementierungsleistungen oder die laufende Verwaltung der Unterstützung des Cloud-Angebots, einschließlich der Bedingungen für die Systemverfügbarkeit und den Unterstützungsdienst, die in einer Dienstgütevereinbarung festgelegt werden können, angegeben werden. 

4. Genehmigte Nutzung.  Bentley gewährt dem Teilnehmer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht abtretbare, widerrufliche, eingeschränkte Lizenz für die Nutzung und den Zugriff auf erworbene Bentley-Cloud-Angebote (vorbehaltlich der Bedingungen eines anwendbaren Angebotsdokuments, dieser Bedingungen des Cloud-Angebots und etwaiger Nutzungsbedingungen („Nutzungsbedingungen“), die beim Zugriff vorgelegt werden), und zwar ausschließlich für die Nutzung zu Produktionszwecken (die „genehmigte Nutzung“). Der Teilnehmer erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung des erworbenen Cloud-Angebots und erwirbt keine Eigentumsrechte an dem Cloud-Angebot oder Teilen davon. Bentley und seine Lieferanten behalten alle Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte am Cloud-Angebot, wobei jede Nutzung des Cloud-Angebots, die über die genehmigte Nutzung hinausgeht, einen wesentlichen Verstoß gegen diese Bedingungen des Cloud-Angebots darstellt; Bentley übernimmt im Falle eines solchen wesentlichen Verstoßes keine Haftung gegenüber dem Teilnehmer oder einem Dritten. Zusätzlich zu den in den Servicebedingungen festgelegten Nutzungsbeschränkungen, unterliegen die Rechte zur genehmigten Nutzung des Teilnehmers den folgenden Bedingungen: 

4.1. Der Teilnehmer, der gemäß einem Angebotsdokument einen Erwerb tätigt, darf die in diesem Angebotsdokument festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Sollte die Nutzung eines Cloud-Angebots durch den Teilnehmer die vom Teilnehmer gemäß dem entsprechenden Angebotsdokument erworbene Menge überschreiten, kann Bentley die zusätzlichen Gebühren für Cloud-Angebote in Rechnung stellen und der Teilnehmer ist zur Zahlung derselben verpflichtet. Bentley kann diese zusätzlichen Gebühren im alleinigen Ermessen auf späteren Rechnungen aufführen oder sie dem Teilnehmer getrennt in Rechnung stellen. 

4.2. Im Falle einer überfälligen Zahlung behält sich Bentley das Recht vor, die Cloud-Angebote auszusetzen bis alle überfälligen Beträge eingegangen sind. 

4.3. Bentley behält sich das Recht vor, übernimmt jedoch keine Verantwortung, die Nutzung eines Cloud-Angebots oder eines Teils davon zu ändern oder auszusetzen, wenn (i) Bentley nach eigenem Ermessen feststellt, dass eine solche Aussetzung erforderlich ist, um geltende Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen staatlicher Behörden oder die Bedingungen seiner Verträge mit Drittanbietern einzuhalten, oder (ii) Bentley nach eigenem Ermessen feststellt, dass die Leistung, Integrität oder Sicherheit der Cloud-Angebote durch den Zugriff des Teilnehmers oder seiner Benutzer nachteilig beeinflusst wird oder gefährdet zu sein droht. 

4.4. Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, sich an der Software oder der Funktionalität der Cloud-Angebote ganz oder teilweise zu schaffen zu machen. Ohne Einschränkung des Vorstehenden verpflichtet sich der Teilnehmer, keine Materialien den Cloud-Angeboten hinzuzufügen, die Viren, Zeitbomben, Trojaner, Würmer, Cancelbots oder andere Computerprogrammierroutinen enthalten, die ein System oder Daten möglicherweise beschädigen, stören, abstellen oder löschen können. Der Teilnehmer darf keine Bots, Agenten, Crawlers oder andere computerbasierte Crawling-Programme in Verbindung mit der Nutzung der Cloud-Angebote nutzen. Der Teilnehmer darf keine Inhalte hochladen, veröffentlichen oder anderweitig übertragen, die ungesetzlich sind; keine Inhalte, zu deren Übertragung der Teilnehmer aufgrund eines Gesetzes oder einer vertraglichen oder treuhänderischen Beziehung nicht berechtigt ist; oder Inhalte, die Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte oder andere Eigentumsrechte einer Partei verletzen. 

4.5. Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Benutzer die Anmeldedaten, einschließlich der Passwörter, die für den Zugriff auf die Cloud-Angebote verwendet werden, schützen und die Anmeldedaten nicht an Dritte weitergeben. Der Teilnehmer ist für alle Aktivitäten verantwortlich, die über seine Konten erfolgen, unabhängig davon, ob der Teilnehmer diese Aktivitäten genehmigt hat oder nicht. Der Teilnehmer ist verpflichtet, Bentley unverzüglich über jede nicht autorisierte Nutzung der Cloud-Angebote zu informieren. Der Teilnehmer stellt sicher, dass alle Benutzerinformationen aktuell sind, und benachrichtigt Bentley unverzüglich, wenn sich die Kontaktdaten oder andere Benutzerinformationen ändern. 

4.6. Der Teilnehmer muss alle Benutzern, einschließlich seiner Mitarbeiter und externen Benutzern, die auf die Cloud-Angebote zugreifen oder diese nutzen, über die oben genannten Nutzungseinschränkungen informieren. Die Handlungen oder Unterlassungen eines solchen Benutzers, der Zugriff auf die Cloud-Angebote nimmt, gelten als Handlungen oder Unterlassungen des Teilnehmers, sodass der Teilnehmer vollumfänglich für die Leistung und Erfüllung sämtlicher geltenden vertraglichen Verpflichtungen haftet. Der Teilnehmer stellt Bentley von jeglicher Haftung frei, die sich aus der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts 4 durch Benutzer, einschließlich der Mitarbeiter des Teilnehmers und externer Benutzer, ergibt. 

5. Zugriff und Verfügbarkeit Der Teilnehmer ist für die Zurverfügungstellung sämtlicher Ausrüstung und der erforderlichen Verbindungen um auf die Cloud-Angebote per Internet zugreifen zu können, verantwortlich. Der Teilnehmer erkennt an, dass Cloud-Angebote manchmal aus verschiedenen Gründen nicht zugänglich oder nicht funktionsfähig sind, einschließlich u. a. (i) Systemfehler; (ii) regelmäßige Wartungsverfahren oder Reparaturen, die Bentley oder seine Dienstleister ggf. vornehmen werden; (iii) Kompatibilitätsprobleme mit der Hard- oder Software des Teilnehmers oder eines Dritten; oder (iv) Gründe außerhalb der Kontrolle von Bentley oder die von Bentley nicht im angemessenen Rahmen vorhersehbar waren, einschließlich Netzwerk- oder Gerätefehler, Unterbrechungen oder Fehler bei der Telekommunikation oder digitalen Übertragungsverbindungen, schädliche Netzwerkangriffe oder Netzengpässe oder sonstige Fehler (gemeinsam als „Ausfallszeit“bezeichnet).  Bentley unternimmt angemessene Anstrengungen, den Teilnehmer im Vorfeld über geplante Ausfallzeiten zu informieren, um dadurch verursachte Unterbrechungen bei den Cloud-Angeboten zu minimieren. 

6. Teilnehmerdaten.  Bentley bestätigt und der Teilnehmer gewährleistet und erklärt, dass der Teilnehmer all Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte an den Teilnehmerdaten hält.  Der Teilnehmer stellt Bentley von allen Ansprüchen gegen Bentley frei, die darauf beruhen, dass die erhobenen oder gespeicherten Teilnehmerdaten zur Nutzung in Verbindung mit Bentley-Cloud-Angeboten Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte oder andere Schutzrechte eines Dritten oder Datenschutzgesetze verletzen.  Bentley haftet nicht für von Teilnehmerdaten verursachte oder damit in Verbindung stehende Fehler oder Beeinträchtigungen der Bentley-Cloud-Angebote.  Bentley hält alle Teilnehmerdaten geheim und wird diese weder reproduzieren noch Kopien davon erstellen, es sei denn, dies ist gemäß diesem Abschnitt 6 im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Cloud-Angeboten erforderlich oder wird vom Teilnehmer ausdrücklich genehmigt. Wenn die Teilnehmerdaten personenbezogene Daten enthalten und die Verarbeitung dieser Daten durch Datenschutzgesetze und -vorschriften geregelt ist, vereinbaren die Parteien die Einhaltung des Zusatzes zur Datenverarbeitung (https://www.bentley.com/legal/data-processing-addendum/). Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen des Zusatzes zur Datenverarbeitung, diesen Bedingungen des Cloud-Angebots und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley sind die Bedingungen des Zusatzes zur Datenverarbeitung ausschließlich im Hinblick auf die darin enthaltenen Datenschutz- und Informationssicherheitsverpflichtungen maßgebend. Der Teilnehmer ist allein für die Teilnehmerdaten verantwortlich, insbesondere für das Hochladen dieser Daten, die Sicherung der Übertragung dieser Daten an Bentley und/oder die angemessene Formatierung und Konfiguration dieser Daten für die Verwendung mit den Bentley-Cloud-Angeboten.  Bentley kann die Teilnehmerdaten ändern, um Daten und Datensätze zu erstellen, die dem Teilnehmer, den Benutzern des Teilnehmers oder den Kunden des Teilnehmers nicht zugeordnet werden können („Anonymisierte Daten“). Bentley kann die anonymisierten Daten für alle rechtmäßigen Zwecke verwenden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Marketing, Werbung, Benchmarking, Verbesserung und Weiterentwicklung seiner Cloud-Angebote sowie die Entwicklung und Verbesserung der damit verbundenen künstlichen Intelligenz und maschinellen Lernalgorithmen.  Der Teilnehmer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass Bentley jeweils Nutzungsdaten sammelt und dass alle Nutzungsdaten im Eigentum von Bentley stehen und als geschützte Informationen von Bentley gelten.  Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, das Sammeln von richtigen Nutzungsdaten durch Bentley nicht zu stören und die richtigen Nutzungsdaten nicht zu ändern. 

7. Kündigung.  Zusätzlich zu den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegten Kündigungsrechten der Parteien kann Bentley ein Cloud-Angebotsabonnement durch eine schriftliche Mitteilung an den Teilnehmer ohne unangemessene Verzögerung kündigen, wenn die Verträge zwischen Bentley und dem bzw. den Drittdienstleister(n) enden.  Die Kündigung eines Cloud-Angebotsabonnements durch eine der Parteien führt automatisch zur Beendigung der gemäß Abschnitt 4 dieser Bedingungen des Cloud-Angebots gewährten Lizenz.

Diese länderspezifischen Bedingungen enthalten besondere Vertragsbedingungen, die für einen Teilnehmer gelten, dessen Hauptgeschäftssitz in den unten aufgeführten Ländern registriert ist, und sollen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen.

Land 

Klausel Nr. 

Wortlaut der Klausel 

Anmerkungen 

USA 

8.12 

Wenn die Produkte für oder im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika, ihrer Behörden und/oder Einrichtungen („US-Regierung“) erworben wurden, wird sie mit eingeschränkten Rechten zur Verfügung gestellt. Die Produkte und die dazugehörige Dokumentation stellen „kommerzielle Computer-Software“ bzw. „kommerzielle Computer-Software-Dokumentation“ gemäß 48 C.F.R. 12.212 und 227.7202, sowie „beschränkte Computer-Software“ gemäß 48 C.F.R. 52.227-19(a) dar. Die Nutzung, Änderung, Reproduktion, Freigabe, Leistung, Anzeige oder Offenlegung der Produkte und der dazugehörigen Dokumentation durch die US-Regierung unterliegen den Beschränkungen gemäß diesem Vertrag und gemäß 48 C.F.R. 12.212, 52.227-19, 227.7202 bzw. 1852.227-86. 

Diese Klausel bildet Abschnitt 8.12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

Vereinigtes Königreich 

5.6 

Soweit es sich bei diesem Vertrag nicht um einen internationalen Liefervertrag im Sinne von Abschnitt 26 des Unfair Contract Terms Act 1977handelt, schließt Bentley die Haftung nicht aus für: 

(a) Tod oder Personenschäden, die durch Fahrlässigkeit von Bentley, seinen leitenden Angestellten, Mitarbeitern, Auftragnehmern oder Vertretern verursacht wurden; 

(b) Betrug oder arglistige Täuschung; 

(c) Verstoß gegen die Verpflichtungen, die sich aus Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1979 oder Abschnitt 2 des Supply of Goods and Services Act 1982ergeben; oder 

(d) jede andere Haftung, die nicht gesetzlich ausgeschlossen werden kann. 

Zusätzliche Formulierung am Ende von Abschnitt 5.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzugefügt. 

Sprachen

Feiern Sie mit uns die Umsetzung von Infrastruktur und herausragende Leistungen

Year in Infrastructure und Going Digital Awards 2024

Nominate a project for the most prestigious awards in infrastructure! Extended deadline to enter is April 29th.